http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0015
festgelegt werden. Außerdem ist der vorherige Besuch des Gottesdienstes vorgeschrieben
.
Diese Ordnung richtet sich sowohl an alle Beamte der markgräflichen Regierung
als auch an die Meister des Hafnerhandwerks, die sie, wie zu Anfang der
Ordnung erwähnt, selbst gefordert hatten, „auff unsser und unsser Underthanen
und Maister des Hafnerhandwerks underthäniges begeren, auch darauf gehabten
Rhat und gemainer Landschaft Ausschüssen guetachten . .
1661 wird die Töpferordnung Georg Friedrichs von 1604 neu aufgelegt und
vom Oberamtmann Johann Pauli herausgegeben.") Nur in einigen Punkten
werden gegenüber der Ordnung von 1604 neue Gebote formuliert.
Diese Ordnung unterscheidet sich von der von 1604 vor allem durch genauer
formulierte Verbote. Die Bewegungsfreiheit des Hafners wird schon stark eingeschränkt
in einer streng geregelten Zunftordnung. Übertretungen gegen die Ordnung
werden mit genau festgelegten Strafen belegt.
Um den Hafnern, die den Haltinger Markt besuchen wollten, einen guten
Verkauf zu gewährleisten, wurde es verboten, 6 Wochen vorher auf dem Land
Geschirr zu verkaufen. Auf dem Markt selbst durfte ein Hafner nicht mehr als 3
Wagen Geschirr verkaufen und nicht länger als 16 Tage darauf seinen Stand haben.
Das Hausieren wird untersagt. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Verkauf über
Land nicht mehr erlaubt gewesen wäre. Auch das Treffen der Hafner wird wieder
neu festgelegt und zwar auf zwei Termine im Jahr. Die Tage sind genau festgelegt,
nämlich am Johannistag in Kandern und zu Andreae in Wollbach.
Angenommen haben diese Ordnung die Kanderner Meister Fridlin Schneider,
Hanns Imberger, Andreas Oberlin und Jacob Blödt. Außerdem werden folgende
Hafner aus den verschiedenen Ortschaften in der Nähe Kanderns als Unterzeichnende
genannt:
Jakob Giger
Hans Georg Gastmann
Daniel Gempp
Klaus Nothstein
Hans Würslin
Hans Gempert
Martin Mörstetter
Fridlin Stösch
Hans Frühe d. Jüng.
Kaspar Mörstetter
Fridlin Notstein
Schopfheim
Schopfheim
Wittlingen
Wollbadi
Obereggenen
Nebenau
Hauingen
Kirchen
Steinen
Hagen
Die schon erwähnte, lange Zeit neben der lokalen Zunft bestehende Breisa-
cher Bruderschaft, wurde für die Sausenburger Hafner mittlerweile uninteressant.
Der weite Weg zum Brudertag nach Breisach wurde den Hafnern zuviel, so daß
sie nach und nach dem Brudertag fernblieben und schließlich die Trennung von
der Bruderschaft vollzogen war. Dies hatte die Folge, „daß die unterösterreichischen
Meister von den hier obigen more opificium keinen Gruß mehr annehmen
und die Gesellen, so auf und ab reisen, deshalb angesehen werden. **)
1728 erscheint eine neue Zunftordnung unter Markgraf Carl von Baden, die
in den wesentlichen Teilen mit der Georg Friedrichs übereinstimmt, jedoch genauere
Vorschriften, die Preise und den Umfang des Meisterstücks betreffend, gibt.49)
Voraussetzung für die Anerkennung als Meister sind 5 Lehr- und Gesellen-
Jahre. Im sechsten Jahr muß dann das Meisterstück nach altem Breisgauischem
Gebrauch angefertigt werden. Gleichzeitig muß er der Zunft eine Gebühr von
4 Gulden erlegen. Wer durch die Meisterprüfung fällt, muß ein Jahr warten und
darf in dieser Zeit kein Gesinde halten oder einen Lehrjungen annehmen. Außerdem
muß er eine Strafgebühr von 1 Gulden zahlen.
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