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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0016
Das Meisterstück muß von 4 Meistern des Handwerks begutachtet werden,
damit der Kandidat unparteiisch beurteilt werde.

Die Lehrzeit für einen Lehrjungen beträgt 3 Jahre. Als Lehrgeld darf für diese
Zeit nicht mehr als 30 Gulden gefordert werden. Die Maßnahmen gegen Störer
werden verschärft. Wer, ohne das Handwerk gelernt zu haben, Öfen setzt oder
Geschirr verkauft, muß mit einer Strafe von 4 Gulden rechnen. Die Strafgebühr
verdoppelt sich im Wiederholungsfall.

Auch der Verkauf durch Händler ist den Hafnern verboten: „Solle auch keines
Meisters Weib einiges Hafnergeschirr auf weiteren Verkauf Hafenträgern oder
jemand anders auf Verkauf zu kaufen geben, jedesmahl bey Straff 4 Gulden".

Auf Abwerbung eines Gesellen oder des Gesindes steht eine Strafe von 4
Gulden.

8. Diesmal ist vom Friedlinger Hafenmarkt die Rede gegenüber dem Haltinger
Markt in der Ordnung von 1669. Die Bestimmungen sind jedoch die gleichen,
bis auf einen vorgeschriebenen Höchstgewinn von 18 Batzen, den zu überschreiten
bei einer Strafe von 18 Batzen verboten ist.

9. Ein zusätzlicher Artikel verbietet den Gebrauch fremder Hafenerde bei
einer Strafe von 4 Gulden.

10. Ein Hafner, der das Meisterstück noch nicht gemacht hat, darf einen
Gesellen nicht länger als 14 Tage annehmen und keinen Lehrling ausbilden,
auch darf er seine eigenen Kinder nicht im Handwerk unterweisen.

Punkt 11 betrifft wieder die Preise. Für einen Eckofen beträgt der Preis 2 Gulden
, für einen runden 1 Gulden 9 Batzen. Wer den genannten Preis überzieht, hat
mit einer Strafe von 4 Gulden zu rechnen.

12. Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen, außer an den öffentlichen Jahrmärkten
, ist bei einer Strafe von 2 Gulden untersagt.

13. Gegen das Hausieren auf dem Lande werden besonders strenge Maßnahmen
eingeführt. Wer beim Hausieren ertappt wird, muß 4 Gulden zahlen und
im Wiederholungsfalle wird ihm das Handwerk gelegt.

14. Wie schon in der Ordnung von 1669 wird das Treffen der Hafner auf
zwei Tage im Jahr festgelegt, und zwar wieder in Kandern und Wollbach. An
diesen beiden Tagen soll neben den Hafnern auch ein Beamter vom Oberamt
erscheinen, der den Vorsitz zu führen hat. Hier werden dann strafbare Fälle
besprochen und abgeurteilt und Beschwerden und Vorschläge vorgebracht. Am
Ende dieses Artikels steht, erstmalig in der Reihe der bisher erörterten Zunftordnungen
, welche Abgaben die Zunft der Obrigkeit zu zahlen hat: nämlich 3/5 der
eingegangenen Büß- und Strafgelder. So erklärt sich auch der plötzliche Anstieg
der Strafgebühren und die erweiterten Gebühren als finanzielles Interesse der
Obrigkeit.

Die Ordnung von 1728 ist die letzte überlieferte schriftliche Urkunde einer
übergeordneten Töpferordnung. Aus dem Zunftbuch der Hafner der Stadt
Kandern ist ersichtlich, daß die lokale Hafnerinnung weiter besteht.50) Das Buch
enthält Eintragungen von 1732—1862. Es ist ein wichtiges Dokument, da viele,
auch in den Kirchenbüchern ermittelte Hafner hier erwähnt werden und ihr Stand
innerhalb der Zunft klar wird. Eingetragen werden vor allem die neu angenommenen
Meister der Zunft.

Daraus geht hervor, daß folgende Ortschaften zu der Hafnerzunft in der
Landgrafschaft Sausenberg gehören: Kandern als der zahlenmäßig reichste Ort
an ansäßigen Hafnern. Darauf folgt Weitlingen (Wittlingen), Schopfheim, Lörrach,
Steinen, Höllstein, Bintzen, Kirchen, Hauingen. In den Jahren zwischen 1732—
1862 werden aus jedem der einzelnen Orte Hafner als Meister genannt.51) Zahlenmäßig
am stärksten vertreten sind die Kanderner Hafnermeister. Das Zunftbuch
wurde in Höllstein unter dem Zunftmeister Johann Müller begonnen. Ab 1781
jedoch erschien nur noch Kandern als Unterzeichnungsort. Von diesem Zeitpunkt
ab werden folgende Meister als neu in die Zunft aufgenommen genannt:

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