http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0067
Von annemung der Maister und Maisterstücks.
Kheiner solle zu einem Maister im Landt von der Zunft angenommen
werden er hab dann zuvor nach vollbrachten Lehrjahren zum wenigsten
drey Jahr lang uffs Handtwerckh gewandert, so dann das gewöhnliche
Maisterstückh nach ausweisung der gesell: oder bruderschaft
zwischen Straßburg Basel und den beiden bürgen, ve»certtigt, auch
dessen glaubwürdigen schein uffgelegt. Und welcher also zu einem
Maister angenommen, der solle der Zunft erlegen innerhalb vierzehen
Tagen, so er ein Ausländischer zwen, da er aber im Landt daheimen,
ein gülden. Begebe ich, daß auf eines Maisters, so das Maisterstückh
gemacht, absterben, desselben hinderlassene Wittib, dises Handtwerckh
durch gesindt fort treiben wollte, ist derselben solches mit gesellen
fortzutreiben unbenommen.
Von der Hafner Fleiss und Ambt auch dero Lohn.
Jeder Hafner solle sich dahin befleissen, damit er gute saubere ge-
schirre mache, wie auch sonderlich mit aufsezung der öffen sich bemühen
, damit sie gerad und förmblich uffgesetzt werden, auch beständig
und recht werschafft sein mögen, dann sollte solches nit be-
schehen, so ist der Hafner schuldig in seinen Kosten den Ofen wieder
abzubrechen und außzuferttigen, und da es für Zunft: und zugeordnete
Maister khommen sollen dieselben bey Ihren Ayden darüber
erkhennen, und den Hafner nach beschaffenheit des fehlers straffen.
Es sollen auch die hafner sowol mit verkhauffung des geschirrs als mit
den Offnen bey alttem Herkhommen bleyben, und solle nämblichen
für jede gemaine Kachel mehr nit als drey pfennig Rappen, und für
ein ortt Kachel sechs pfennig Rappen bezahlt werden. Für uffsezung
eines Offen würdt geben wie folgt. Von einem gemainen runden
Kasten-siben Schilling sechs pfennig rappen. Von einem gefierten
Kasten zehen Schilling Rappen. Von einem gefierten Kasten mit dem
Uffsaz zuelff Schilling sechs pfennig Rappen.
Abschaffung der Missbräuch bey disem Handtwerckh.
Falls Hafner in der Nachbarschaft seßhaft, mit verkhauffung geschirrs
oder öffen Ihr gelegenheit in Unseren Landen suchen wollten, solle
dasselbige Ihnen dergestalten vergönnet sein, falls hergegen auch
unsern Underthanen diß Handtwerkh in derselben benachbarten ge-
biett gleiche Handthierung und Arbeit ohnverbotten, doch sollen die
außländischen auch bey obgemaltter Tad ohne staigerung bleiben.
Da auch störer so das Handtwerckh nit erlehrnet noch das Maisterstückh
gemacht oder machen khönnen sich understehen würden, zu den
andern Maistern uff die Märckht zu fahren und neben Ihnen feyl zu
haben, oder in das Landt offnen wollen, das solle Ihnen nit gestattet,
sondern von Ober: oder Underambtleutten abgeschafft, und da sie
auf verwarnen nit abstünden, Ihnen Ihr Wahr sambst dem Werkh-
zeug genommen, für den Zunftmaister getragen, und daselbsten biß
uff verglich und abtrag vorgehaltten werden. Gleichfalls soll khein
Maurer oder anderer des Handtwerckhs nit berichtet sich des Ofenmachens
, bey ebenmässig straff underfangen, doch so einer im Landt
seßhaft were, so das Maisterstückh nit gemacht, dem soll das Handtwerckh
zu Hauß ohn besuochung der Markhtägen zuschrieben, wie
auch uff erfordern zu offnen ohngewert sein.
197
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0067