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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0068
Kheinem Maister ist zugelassen eines andern Khunden oder auch eine
Arbeit, so ihm beraits verdingt oder vertröstet, lüstiger oder fürsez-
licher weis an sich zu bringen, vil weniger einiges gesindt abzufangen,
dann welcher das hete, der soll iederzeit umb ein pfundt rappen gestrafft
werden.

Von Verträgen.

So sich Schelttungen und Schmachsachen zwischen Personen dises
Handtwerckhs zutragen, mögen dieselben, so es unbedachtsame scheltungen
und sonsten kheine beschwerliche umbständt uff sich tragen,
sambt anderen Spännen das Handtwerkh anlangendt, vor dem
Handtwerkh vorgenommen und verglichen werden, dah der Herrschaft
straff ohnabbrüchig.

Von der Zunftbestellung und Einkhommen.

Es sollen sich die Hafner in jeder Landtvogtey oder Ambt eines
Zunft: und anderer zugeordneter Maister vor welchen die fürfallende
Stritt und Handtwerkhssachen zuverhandeln, wie auch eines Büchsen:
oder Seckelmaisters vergleichen, und von demselben die gefäll uffge-
nommen und jährlich verrechnet werden und gehören der Zunft die
obveemelte Leggeltt und straffen, doch was straffen berürt, die sollen
jeder fronfasten von dem Zunftmaister der Oberkheit angefuegt, und
derselben gleich oder mehrere straff zu nemmen oder nachzulassen
befrey stehen.

Da auch über oberzelte fäll fernere Ungebürr in Sachen das handtwerkh
berührend sich zutrüge, soll darüber vom Zunftmaister und
zugeordneten Maistern gehörige und der Verwürkhung gemäße straff
fürgenommen, auch alle und jede straffen zu jeder fronfasten was den
Zunftmaistern jedes ortts Oberambtsleutten bey Ihren pflichten angefügt
werden, und zu derselben discretion stehen, gleiche oder auch
höhere straffen nach gestaltt des Ubertrettens uffzulegen.

Zusammenkunft der Maister.

Damit auch umb soviel mehr Ordnung und Kundtschaft zwischen
den Handtwerkhsgenossen gehaltten und da was das Handtwerkh
berührend fürfiele, mit gemainem Rhat und wissen desto richtiger
verhandelt, die Außstände bezahlt, auch Einnemens und Außgebens
Rechnung gehalten werde, sollen jeder Landvogtey oder Ambtung
zugethane Maister, jährliches uff ein gewissen Tag in der Ambtstatt,
Schloß, oder Fleckhen zusammen khommen, kheiner ohne Gottes
gewaltt oder genügsame ehrhafte Ursach bey straff zehen Schilling
Rappen ausbleiben. Falls auch die Maister diß Handtwerckhs Sachen
hatten, das gemaine Handtwerckh berührend und so genauiglich zu
erörttern nöttig, solle Ihnen zu drey oder vier Jahren einest ein
allgemaine Zusammenkunft zu haben ohnbenommen sein, doch dass
es zu Zeitten der Tag lang und uff einen Apostels Tag, da man ohne
das feyret angesehen werde, Auch die Maister sich also früe aufmachen
damit sie bei straff eines Schillings vorderst Gottes wortt
hören mögen.


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