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erkundigt würde, jedesmahl vier Gulden zur Straf erlegen, falls aber
bereits einmal gestrafft und hierüber noch weiters betreffens würde,
höher und wohl zweymahl so hoch angesehen werden.
6. Solle auch keines Meisters weib einiges Hafnergeschirr auf weitern
Verkauf Hafnerträgern oder jemand anders auf Verkauf zu Kaufen
geben, jedesmahl bey Straff 4 Gulden.
7. Welcher Meister oder Hafnergesell dem anderen seinen Gesellen
oder Gesind von der Arbeit abstrickt und entziehet, solle ebenmassen
um 4 Gulden gestrafft werden.
8. Den Friedlinger Hafenmarkt betreffend solle 6 Wochen lang von
Georgii angerechnet durch die Meister gar kein Ausführen im Land,
weniger an die dem Marckt nechstgelegenen Orthe beschehen, damit
denen Meistern, sich des Marckts zu gebrauchen, dardurch kein ab-
bruch oder Nachtheil beschehe, auch jährlich keiner mehr als drey
Wägen mit geschirr dahinbringen, und den Marckt länger nicht dann
sechzehen Tag gebrauchen bey Straff vier Gulden, und so auch mehr
dann über maass als achtzehn batzen Werth verkaufft wird, dasselbe
solle nicht nur dem Handtwerck zur Straf verbleiben, sondern noch
achtzehn batzen zur Straff verfallen seyn.
9. Welcher Hafner dem andern seine Hafnererden nehme, denselben
soll gleichermaßen 4 Gulden zur Straff verfallen sein.
10. Im Fall ein oder anderer Hafner sein Meisterstück noch nicht
gemacht hätte, der soll keinen Markt besuchen, keinen Gesellen länger
als 14 Tag behalten weniger einen Lehr jungen annehmen, ja sein
eigene Kinder das Handtwerck nicht lehren, es werde ihnen dann aus
erheblichen Ursachen erlaubt und vergönnt.
11. Solle ein oder anderer Meister von einem Eckofen zween gülden
einem runden aber ein gülden neun Batzen auch mehreres nicht Auf-
setzterlohn nehmen und keinen Ofen überhaupt verdingen. Ein
Stück gelöschte Kachlen, gross oder klein in Ansehung die Glätte in
hohem Preys höher nicht als um sechs Rappen Pfennig verkaufen
bey Straf vier Gulden.
12. Solle kein Hafner auf Sonn- und Feyertagen öffentlich feyl haben,
es wäre dann an öffentlichen Jahrmärkten, noch auch auf solche Tag
arbeiten bey Straf zwey Gulden.
13. Solle das Hausieren im Land fürter gäntzlich abgestellt seyn bey
Straf vier Gulden, welcher aber bereits ein mahl gestrafft worden
und hierinn wiederum ergriffen würde, solle nicht nur mit doppelter
Straf angesehen sondern auch ihnen das Handwerk gar niedergelegt
werden.
14. Sollen alle Meister dieses Handtwerks bey Straf eines Guldens
alle Jahr zwey mahl, das einte Mahl, als auf Johannis Baptistae zu
Candern, das andere Mahl auf Andreae zu Wollbach jedesmahl in
Beyseyn jemandes von dem Oberamt, welches das Directorium dabey
zu führen, und dem Werken vorzustehen hat, beyeinander erscheinen
und auf erfordern der geordneten Zunftmeister, keiner bey straf der
Ordnung ausbleiben; was alsdann streit und strafbares fürgefallen
nach zuvor besuchtem Gottesdienst, dem Handtwerk vorbringen und
anzeigen auch nicht anhören, und auf begehren beylegen helfen. Von
allen hierinnen gemelten eingehenden Bußen und frevel sollen bey
drey fünfthel uns gelieffert und getraulich verrechnet, die andere
zwey fünftel aber dem Handtwerk zum besten angewendet werden.
Und wie wir diesem allem nach denen sämtlichen Zunftgenossen des
Hafnerhandwerks, sowohl denen Meistern als denen Gesellen in Unserer
Landgrafschaft Sausenburg und Herrschaft Rötteln dieser vorstehenden
Ordnung gehorsamsten Fleiss nach zu geleben, hiermit
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