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gnädigst injungirn. Also wollen wir auch unsern Oberbeamten,
Zunftmeistern und übrigen Befehlhabern, samt und sonders, in Kraft
dieser, nicht weniger ernstlich befohlen haben, daß die die genannte
Meister und Gesellen und Angehörige des Hafnerhandtwerks in
mehrn gedacht unseres Landtgraf- und Herrschaften Sausenburg und
Rötteln, wie der solche Articul keineswegs beschweren, noch anderen
dergleichen Beschwerung zu machen gestatten, sondern dieselbe bey
deren Inhalt besten Vermögens schützen und handhaben sollen, all lieb
ihnen ist, Unsere Ungnad und andere schwere andung zu vermeyden.
Behalten Uns auch hiemit ausdrücklich bevor diese Ordnung zu änderen
, zu mindern und zu mehren, in einem oder andern Vorkommen
, den Fall darüber zu dispensiren auch solche gar oder zum Theyl
abzuthuen. Zu Urkund dessen allem haben wir Uns mit eigenen fürstlichen
Händen unterschrieben und Unser Cantzley Insiegel dafür
drucken lassen. So geschehen und geben, Carlsruhe, den vierten Tag
Septembris 1728.
5.
4. 8. 1732 Zunftbucb der Hafnerzunft Kandern 139)
(Von 1732—1862 geführt, Zunftprotokoll, Eintragungen der Meister
des Sausenharder Zunftbezirks. Aufzählung aller auch im Umkreis
um Kandern arbeitenden Hafnermeister.)
6.
Kandern Vertrag der Weißerdengrube/Heuberg li0)
27. 4. 1839
Für Herstellung einer zwangsmäßigen Ordnung bei dem Erdengraben
im Heuberg wurde heute unter dem hiesigen Hafnermeister
folgender Vertrag niedergeschrieben und beschlossen wie folgt:
Die Erde muß gemeinschaftlich vom sämtlichen Meistern in einer
geraden Linie ohne Unterhöhung nach verfolgter Zeitbestimmung
die wenigstens 8 Tage vor beginnter Arbeit festgesetzt werden muß.
2. Zu dem Fall, daß ein Meister an seiner Erde auskommt, so darf er
mit Erlaubnis des Zunftvorsitzenden von der welche für die Eisenwerke
bestimmt ist gegen Entrichtung von 1 fl (Gulden) per Wagen
abführen.
3. Bei dem Graben der Erde für die großherzoglichen Eisenwerke
haben sich ebenfalls sämtliche Meister einzufinden.
4. Wer sich diesem Vertrag allenfalls widersetzt, in der Zwischenzeit
Erde ohne Erlaubnis des Zunftforstands oder entwendet von der auf
die Großherzoglichen Eisenwerke bestimmte Erde, verfällt in eine
Straf von fünf Gulden, wovon dem Anzeiger ein drittheil zugeschrieben
v/ird.
5. Sämtliche Hafner Meister versprechen diesen Vertrag unverbrüchlich
zu halten und haben somit solchen zu unterschreiben. So geschehen
Kandern 27. April 1839.
In hierüberstehendem Vertrag wird Satz 3 mit dem Bemerken aufgehoben
, daß jeder Theilhaber an der Erdengrube, die zu seinem
soll jeder Theilhaber, welcher der Abraum oder diejenige Erde,
eigenen Gebrauch bestimmte Erde zu jeder Zeit graben darf. Ferner
welche er zu seinem Gewerbe brauchen kann, verkaufen dürfen. Der
Kandern
4. 1. 1841
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