http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0073
Erlös wird unter sämtliche vertheilt, nur es hat derjenige, welcher die
Erde gegraben hatte, eine Vergütung per Wagen, voll (16 Kreutzer)
anzusprechen. Obiger Satz, welchem jeder Theilhaben erlaubt, den
Abraum verkaufen zu dürfen, wird dahin abgeändert, daß dieser
Abraum oder diejenige Erde, welche der Grabende zu seinem Gewerbe
nicht gebrauchen kann, dem Hafnermeister Schanzlin übergeben
werde, der den Verkauf zu besorgen und überhaupt die Aufsicht
darüber zu führen hat, beschlossen zu Kandern, 4. Januar 1841.
7.
13. 10. 1862 Gesetz Ul)
(zur Einführung der Gewerbefreiheit und Ablösung des Zunftzwanges
in Baden. Das Zunftbuch in Kandern ist bis zu diesem
Datum geführt; vgl. Anhang 5)
8.
Karlsruhe Handelsministerium Karlsruhe; die Förderung des Handwerks
22. 12. 1879 betr. Ui)
Ankauf von Geschirrmustern aus Heimberg zur Verbesserung und
Anregung für die Kanderner Hafner.
9.
Auszug aus dem Jahresbericht des Großherzoglichen Amtsvorstandes
in Lörrach li3)
Bericht über Erfolg der staatlichen Unterstützung durch Mustervorlagen
aus Heimberg und Wunsch nach Unterrichtung der ansässigen
Hafner durch einen Zeichenlehrer der Kunstgewerbeschule Karlsruhe.
10.
Reichsgesetz U4)
(sog. Bleigesetz. Nur sehr bleiarme Glasuren dürfen für die Geschirre
verwendet werden. Geschirrbeschauer sind offiziell eingesetzt,
um das Geschirr auf den Märkten zu kontrollieren (Strafe 2 Monate
Haft).
11.
Brief an das Großherzogliche Ministerium des Innern.
Die Förderung des Handwerks betr. U5)
(Bericht eines Gutachters des großh. Ministeriums über die Lage der
Hafner in Kandern. Forderung nach praktischer Unterstützung der
Hafner durch mehrwöchige Ubungskurse an der Kunstgewerbeschule
Karlsruhe.)
Lörrach
1880
1887
Kandern
9. 7. 1892
203
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0073