http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1975-01-02/0118
Früchte
Wein Hühner Geld
St. Blasien
St. Peter, Basel
Gr. Spital, Basel
Deutsche Orden
(Rixheim)
Augustiner und
St. Clara
Johanniter Basel-
Rheinfelden
Dompropstei Arlesheim
Isteiner Pfarrei
Röttier Burgvogtei,
Herrschaft
22 Ma. Di., Ro., Ha.
je 8 Ma. Korn und H.
1 Ma. Ro.
2 Ma. Ro.
8 Saum —
4 Pfd.
5 ß
1 Pfd.
Korn, Geld und Hühner (ohne Angabe von Mengen)
S Ma. Ha. 5 ß
7 Ma. Di. u. Ha.
Zehntfrüchte von 12 Juch. Acker in der „Breiti";
von ehemal. Klostergut, zusammen mit dem Bl. Pfarrer
vom Acker- und Rebhof, von Lützel 1734 um 100 fl
erworben: 3 Saum Wein
von St. Georgen-Pfrundgütern: 7 Saum Wein
von St. Blasien — vom Kloster Olsberg herrührend:
9 Saum Wein.
Den Kleinen Zehnten von Heu, Obst und Nuß empfingen der Pfarrer von
Blansingen mit */•> der von Kleinkems mit 1's. Hinzu kamen noch die herrschaftlichen
Gefälle für die Burgvogtei Rötteln:
von jedem Haus und Herd das Fasnachtshuhn,
von der sog. Geishurst 4 ß,
Vogtsteuer 31 Saum Wein und 31 Malter Roggen,
von der Geistl. Verwaltung 6 ß 11 Pfg.,
Schätzung von 53 Häusern und den bebauten Gütern,
den Wasserfall von der Felsenmühle, einem schlechten Wässerlein, und
2 Mühlen in Welmlingen.
Im gemeinsamen Vogtgericht zu Blansingen saßen 9 Richter von Blansingen
und 3 Richter von Kleinkems; den Stab führte der Vogt von Blansingen und in
seiner Vertretung der Stabhalter von Kleinkems.
Blansingen zählte damals 182 Seelen: 60 ganze Ehen, 4 Witwer, 11 Witwen,
16 Knaben, 21 Töchter, 3 Hintersassen, 7 Knechte und Mägde; Kleinkems 133
Seelen: 38 Ehen, 3 Witwer, 5 Witwen, 21 Knaben, 24 Mädchen, 2 Hintersassen-
2 Dienstboten. (Zum Vergleich mit 1963: Blansingen meldet 369 Einwohner.
Kleinkems 484 Einwohner.)
Eingangs eines jeden „öffentlich verbannten" Vogtgerichts, das alle Jahre am
Montag nach dem 20. Tag im Neujahr in Blansingen stattfand, um durch einen
aufgebotenen Fürsprecher und die Geschworenen nach altem Brauch das vererbte
Recht und die Pflichten der Gemeinde zu „erneuern und zu begehren". Die in
17 Punkten verfaßte Satzung wurde zuerst verlesen, um einzeln von der Versammlung
mit „Ja" erkannt und bestätigt zu werden.
1. Wird der Fürst und Markgraf Carl als der gebietende Herr anerkannt, den
sie haben mögen und keinen anderen, weshalb sie ihm allein die zustehende
Vogtsteuer bieten.
2. Als Zeichen ihrer Untertänigkeit steuern sie ihm das alljährliche Fasnachtshuhn
.
3. Dafür soll sie der Fürst ohne Eintrag und Hindernis von anderen Seiten bei
ihren Rechten schützen, schirmen beim „nutzen und nießen von Wunn und
Weid, Holz und Feld in ihrem Zwing und Bann".
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