http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1975-01-02/0119
4. Der Gnädige Fürst und Herr mag auch im Blansinger Bann den „Stock und
Galgen" (die Hohe Gerichtsbarkeit) besitzen nach kaiserlichem Recht und
Freiheit.
5. So einer in des Markgrafen Landen flüchtig würde, mag ihn der Herr in
unserem Bann zu Wasser und Land verfolgen, auf dem Rhein, soweit ein
Reiter reiche oder auch weiter mit Weidlingen. Das Recht, von den Voreltern
als gültig angenommen und geachtet, wurde von ihnen weiter bestätigt.
6. Der Abt von St. Blasien schuldet als „Hintersaß" des Markgrafen die Steuer:
1 Saum Wein und 7 Malter Roggen, die er auf seine Kosten nach Rötteln
zu führen habe.
7. Dafür bietet der Fürst dem Abt und seinen Amtsleuten, seinen Gütern und
Rechten den nötigen Schutz und Schirm in Kriegsnöten und gewährleistet beim
Aufzug zu den Gerichten im Kleinkemser Dinghof und im Blansinger st. bläs.
Meierhof dem Abt oder seinem Propst mitsamt seinem Gefolge die erforderliche
Herberge und Verpflegung durch die Meier, Zins- und Hofleute: die
Mannspersonen mit „Azung", den Abt, wie es einem Fürsten gebührt, und die
Rosse mit Futter „bis an die Augen und Stroh bis an den Bauch".
8. Beim Dinggericht zu Kleinkems sitzt der markgräfische Vogt oder Amtmann
als Beschützer und Beisitzer „hinter dem Gericht", und übernimmt bei schweren
Vergehen (von 3—9 ß = Buße) vom st. bläsischen Amtmann oder Meier
den Stab. Von den anfallenden Bußen bekommt der st. bläsische Amtmann 2/s,
der Markgräfler Vogt Vs.
9. Die Freiheit ihrer Söhne und Töchter, über den Rhein ins Haus Österreich
auszuheiraten, wurde erneut anerkannt.
10. Fremde werden nur mit Erlaubnis der Herrschaft als Hintersasse von der Gemeinde
aufgenommen, schwören und steuern nach ihrem Vermögen, können
aber jederzeit wieder ihren Eid aufgeben und abziehen, ohne Hindernis, wenn
es dem herrschaftlichen Amtmann nicht gelingt, seine Habe auf einem mit
„9 Hengsten bespannten Wagen mit dem kleinsten Finger in der Landwid"
zurück zu halten. Danach war der Amtmann auch verpflichtet, dem Abziehenden
ein paar Meilen weit mit seinem Schutze Geleit zu geben.
1691 wohnten noch zwei basel-bischöfliehe Leibeigene, die Witwen des Martin
Schumacher und Martin Kaiser in Blansingen.
So wurden in Blansingen noch bis zuletzt, auch im Zeitalter des Absolutismus,
nach Aufhebung der herkömmlichen Verfassung, des Mitspracherechts der Ausschüsse
, der „Landschaft", und der Landrichter im Gericht der „Siebener" die altüberlieferten
Dorfrechte mindestens formell erneuert und verteidigt.
Über Kirche, Pfarrhaus, Pfarrer, Schule und Lehrer berichten weitere Kapitel,
deren Inhalt kurzgefaßt hier folgt:
Die Glocken wurden im „Lothringischen Krieg" (1672/78) geraubt. Eine neue
Glocke, 12 Ztr. schwer, wurde 1686 von Hans Heinrich Weitenauer zu Basel
gegossen, ebenso die zweite 1739, weil nur eine Glocke für die zwei Gemeinden
Blansingen und die Filiale Welmlingen nicht genügte, nicht „schicklich" war. Auf
deren Krone stand zu lesen: „Ich Leb zwar nicht, doch ruf ich laut zweyn Gemeinde
, welche Jesu Braut, das sie zur Kirchen gehen. Ach das Ihr auf mein
Glockenschlag allezeit, meist an des Herrn Tag, andächtig hier möcht stehn".
Gegossen auf Verordnung seiner Gnaden H. Baron Ernst Friedrich von Leutrum,
Fürstl. Hofrath und Landvogt von Sausenberg und Rötteln. Die Kirche bot den
Freiherren von Rotberg zu Bamlach und Rheinweiler (der evgl. Linie) eigene
Kirchenstühle und Grabstätten für sich und ihre „Domestiquen" (Sh. Epitaphen!).
Die Kirchenbücher wurden 1574 mit der „Series pastorum" von Pfarrer Johann
Ludwig begonnen und bis dahin (1740) von den nachfolgenden Pfarrherren weitergeführt
, deren Namen und Daten von Leutrum aufgeführt sind.
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