http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1975-01-02/0127
Komm mit, mein alter Freund, zum Käferholz ob dem Haltinger Rebberg und „lueg"
in das „Geschönte Land" in der Ebene beidseits des Stromes, zwischen den Hügeln, mit
dem weiten Blick über Reben und Obstgärten und die darin ruhenden Dörfer mit ihren
gewohnten Wahrzeichen, ihren Kirchen und „Käsbißtürmen" in der Mitte, aber dein Blick
wird sofort von einem weißen, aufdringlich grellen Fleck mitten im altgewohnten Bild
gefangen und gebannt, von einem Hochhaus zwischen Eimeidingen und Märkt. Alle Beschaulichkeit
wandelt sich in Wehmut und hilflose Bitterkeit!
Wer konnte nur so ein Frevel an dieser Landschaft veranlassen und bedenkenlos zulassen
? —
Dasselbe erfährt man in gleicher Art als Ärgernis am guten Geist der wohlgebauten
heimischen Landschaft, von der alten Kandertalstraße aus, hinüber zur Kulisse des Röttier
Waldes, wo Hochhäuser den Blick fangen und das einst friedliche Dorfbild von
Rümmingen störend beherrschen.
Als ein Ausrufezeichen unserer oft so fragwürdigen Epoche wächst vor dem heimeligen
Dorfbild mit dem Kirchlein im Rebberg in Auggen ein Bau-Ungetüm aus den Feldern
und zerstört das vertraute Bild.
Besonders eindringlich und aufrüttelnd drängt sich auch in Staufen die in kurzer Zeit
errichtete Gruppe von Hochhäusern frech und aufdringlich vor dem bisher so wohltuend
gepflegten und in seiner Art gut erhaltenen, mittelalterlichen Städtchen mit seinem Burg-
Berg, am Eingang des freundlichen Münstertales auf.
Weitere Zeugen dieser fragwürdigen Hochbau-Kultur unserer Zeit kann der aufmerksame
Besucher auch an anderen Orten kritisch begutachten. Nicht überall verletzen sie
gleichermaßen als landschaftsfremde Bauwerke das Gesamtbild wie eben an den oben
genannten Orten und damit auch das „vitale Interesse der Bevölkerung an einer harmonisch
gestalteten Umwelt im Hinblick auf unsere, immer seltener werdende und anderweitig
gefährdete Erholungslandschaft. Als störende Fremdkörper in der Landschaft verstoßen
solche Großbauten auch gegen die Grundsätze des Bundesbaugesetzes (§ 1, Abs. 4
und 5; § 16 LBO)".
Der weiteren Zerstörung unserer vom Schicksal anvertrauten Landschaft und deren
„von allen guten Geistern verlassenen" Unternehmern muß in Zukunft unsere ganze
Wachsamkeit und die Abwehr aller Natur- und Landschaftsschützer mit Macht entgegenwirken
. Dieses Land ist Heimat und Allgemeingut und darf nicht von „bodenspekulativer
Schlauheit und Eigensucht" mißbraucht werden, (Sh. Zeitschrift „Der Schwarzwald",
3/1974: Die Zersiedelung der Landschaft", von Ministerialrat Dr. Oswald Rathfelder,
Stuttgart).
Die neue Kulisse der historischen Fauststadt Staufen
(Aufnahme Fr. Scbülin)
125
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1975-01-02/0127