http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-01-02/0019
Die ersten amtlichen Anordnungen zur Bekämpfung der „schädlichen Spatzen"
(1719), der Raupenplage (1738) und Tauben (1717) erließ schon Markgraf Karl
Wilhelm: Zur Ausrottung der Spatzen hatte jeder Untertan jährlich 12 Spatzenköpfe
oder für jeden fehlenden Kopf 4 xr (Kreuzer) in die Einnehmerei zu
liefern. Als dann bald das wilde Schießen im Freien zunehmend Unglücksfälle
verursachte, wurde (1730) das Fangen der Vögel mit Sieben, Netzen oder Töpfen
oder das Ausnehmen der Nester verordnet, das Schießen aber streng verboten.
Schon 1738 waren die Spatzen so ausgerottet, daß sie die Sundgauer auf dem
Basler Markt den Markgräflern verkauften. Doch später hat sich das lästige
Spatzenvolk wieder so vermehrt, daß die Regierung (1773) jeden Bürger unter
60 Jahren, und zwar nach dessen Besitz, zur Verfolgung der Vögel verpflichtete:
wer 1-3 Jucherten besaß, mußte 2 Stück liefern, der mit 4-9 Juch. 4 Köpfe und die
ab 10 Juch. hatten 8 Stück dem Forstknecht vorzuweisen. Der Gemeindeschaffner
in Hertingen fertigte 1779/80 im ganzen 3 „Spatzenköpfregister", wofür er 30 xr
Schreibgebühren berechnete. Hat wohl seinerzeit der gütige Hebel bei seinem
Gedicht „Der Winter" an diese Spatzenverfolgung gedacht, wenn er auch für das
„hungrig Spätzli" um „e Bröseli Brot" bat, um dem „Bürstli" eben auch seinen
Teil zu lassen!
Den im Dorf sonst beliebten, zuzeiten aber im Feld so schädlichen Tauben, ging
es zwar nicht gerade an Hals und Kragen, wenn sie in die Sommerfelder einfielen
, sie mußten eben nur vom Frühjahr bis zum Herbst im Schlag gehütet
werden; auf dem Feld zu dieser Bannzeit angetroffen, waren sie Freiwild. Außerdem
mußten sie versteuert werden: für je 1 Paar Tauben 30 xr. Leute ohne eigene
Güter durften keine Tauben halten.
Herrschaftliche Anordnungen galten auch der Vernichtung der massenhaft aufgetretenen
Raupen: deren Nester waren im Frühjahr von den Bäumen und Hägen
abzulesen und zu verbrennen und nicht etwa ins Wasser zu werfen oder zu
vergraben.
Auch die „blau, gelb oder grün gefärbten Rebsticher", die mit „spitzigem
Schnabel" versehen, die jungen Augen anfliegen und ausfressen, beim Eierlegen
die Blätter einrollen und junge Schosse „abstechen", mußten (1765) abgelesen und
verbrannt werden, weil sie nicht nur die Samen verderben, sondern auch das
Tragholz zugrunde richten.
Die „landverderbliche Heuschreckenplage" löste (1749) ein Dekret zur Vernichtung
dieser Schadinsekten aus: so sollten deren Herde schon im Frühjahr mit
Stroh oder Stauden verbrannt, im Mai und Juni aber mit Hofbesen, Dreschflegeln,
Holzpritschen und dergl., die kriechenden Tierchen zerschmettert und zerknirscht,
im Sommer von vielen Leuten mit Schellen, Glöckli, kupfernem oder eisernem
Geschirr, Trommeln und dergl. das Feld umgangen und die Gumper auf Haufen
zusammengetrieben, dort totgeschlagen und verbrannt werden. Sollten etliche
davon zum Fliegen und Eier ablegen kommen, mußten reitende Wachen aufgestellt
werden, welche die Heuschrecken mit Getöse ebenfalls zusammentreiben, bis
sie sich müde am Boden absetzen, wo sie vernichtet werden können. (Heute geht
die totale Vernichtung einfacher: mit Kunstdünger und Giften!).
Zur Vorbeugung sollten die überflüssigen Schlupfwinkel der Schädlinge, die
Scheidhäge entfernt und durch Marksteine ersetzt werden. Das Legen von Mausgift
auf den Brachäckern wurde (1768) zum Schutze der weidenden Schafe und
Schweine verboten.
Diesen „Reglements" zur Abwendung von Schäden standen schon einige fürstliche
Anordnungen für einen nutzbringenden Anbau der Kulturen zu Beginn des
18. Jhdts. zur Seite, aber im ganzen war es Flick werk und kein Fortschritt. Das
bereits schon seit dem 16. Jhdt. streng verordnete Gesetz, die klein gewordenen
Parzellen nicht weiter durch Realteilung zu schmälern, mußte ja wirkungslos
bleiben, solange die Erbteilung nach altem Brauch geduldet und anerkannt
wurde A2). Den vielseitig erprobten Umbrüchen durch Verlagerung der Schwer-
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