http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-01-02/0052
Alle diese Verpflichtungen hatten für die Bauern unmittelbare Auswirkungen
auf ihre Wirtschaftsführung; entweder durch bestimmte Bewirtschaftungsordnungen
— etwa innerhalb der Dorfgenossenschaft — oder durch Abgaben und
Dienste an ihre Herren.
Rechtliche Bindungen der Landbevölkerung in Südwestdeutschland um 1800
Dorfgenossenschaft:
Flurzwang, Allmendeordnungen
'Trieb und Tratt'-
Ordnunircn
Landesherr:
Steuern
Gerichtsherrschaft:
Fron Verpflichtungen,
'Bann'-Verpflichtungen
Abgaben
Vogtherrschaft:
Abgaben und Dienste
Grundherrschaft:
Abgaben und Dienste
Leibherrschaft:
Absraben und Dienste
Auswirkungen dieser Rechtsbindungen
auf die Wirtschaftsführung der Bauern:
Keine freie Wirtschaftsführung möglich
Bindungen 'kirchlichen Rechts'
Zehntabsraben
durchzogene Klammer:
Berechtigungen im Markgrätlerland meistens in der Hand eines Herrn,
des Markgrafen
durchbrochene Klammer:
Kumulierung dieser Berechtigungen in der Hand eines Herrn möglich
direkte Einwirkung auf die bäuerliche Wirtschaftsführung
indirekte Einwirkung auf die bäuerliche Wirtschaftsführung
In den Dörfern, in denen die Rechte des Landesherrn, des Gerichtsherrn, des
Vogtherrn, des Grundherrn und des Leibherrn durch eine Person ausgeübt wurden
, wie etwa in großen Teilen des Markgräflerlandes vom Markgrafen von
Baden2, nützte die Aufgliederung der einzelnen Verpflichtungen der bäuerlichen
Bevölkerung wenig. Auch eine Aufteilung in Bindungen des „öffentlichen
Rechts" (z. B. Dorfgenossenschaft, Landesherrschaft, Gerichtsherrschaft) des
„privaten Rechts" (z. B. Vogtherrschaft, Grundherrschaft, Leibherrschaft) oder
des „Kirchenrechts" (z. B. Zehntherrschaft) war für die bäuerliche Bevölkerung
nicht relevant3. Diese empfand ihre Rechtsverpflichtungen, vor allem die
Belastungen, die sich aus diesen ergaben, als Einheit; es war in vielen Fällen den
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