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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
38.1976, Heft 1/2.1976
Seite: 54
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-01-02/0056
Die Aufhebung alter Bannrechte — in Dörfern unter markgräflich-badischer
Gerichtsherrschaft 1835 — wirkte sich unmittelbar auf die bäuerliche Wirtschaftsführung
aus. Die Bauern waren nicht mehr verpflichtet, bestimmte vorgeschriebene
herrschaftliche Betriebe, etwa Bann-Mühlen oder Ziegelhütten aufzusuchen. Es
konnten zum Nutzen der Bauern Konkurrenzbetriebe eröffnet werden.

c) Leibherrschaftliche Bindungen und deren Auflösung

Die Leibherrschaft bedeutete für die bäuerliche Bevölkerung weniger eine
Einschränkung in ihrer persönlichen Freiheit, als eine besondere Art von Besteuerung
, die für die Wirtschaftsführung zum Teil schwere Auswirkungen hatte.
Die wirtschaftlichen Belastungen ergaben sich aus einer Reihe von Abgaben; z. B.
aus Manumissionsabgaben bei der Entlassung aus der Leibeigenschaft wegen Umzugs
an einen anderen Ort, aus Leibhuhn und Leibschilling als Recognitionsabgabe
und aus der Todfallabgabe20.

Besonders die sogenannte Todfallabgabe belastete die bäuerliche Wirtschaftsführung
sehr stark. Sie wurde erhoben beim Tod eines leibeigenen Mannes oder
einer Frau und bestand im besten Stück Vieh oder — bei einer Frau — im besten
Kleid oder im entsprechenden Gegenwert in Geld H.

Die Todfallabgabe traf nicht alle Bewohner des Markgräflerlandes gleich.
Im Gebiet der ehemaligen Herrschaft Rötteln mußten die markgräflichen Leibeigenen
seit 1525 keine Todfallabgabe mehr entrichten ~. Leibeigene anderer Leibherren
, z.B. des Abtes von St. Blasien, hatten Todfallabgaben zu leisten; die
Erben des St. Blasischen Meierhofes in Efringen entrichteten z.B. um 1800 noch
12 Gulden Todfall, zu denen noch 8 Gulden Ehrschatzabgabe an den Grundherren
(ebenfalls Abt von St. Blasien) kamen, da der Hof auf eine Tochter vererbt
wurde 23.

Da diese Abgaben beim Tod eines Leibeigenen von dessen Erben fatalerweise
in dem Augenblick zu entrichten waren, in dem nicht selten die bäuerliche Familie
durch den Tod des Bauern oder der Bäuerin in eine schwierige wirtschaftliche
Lage geraten war, galten Todfallabgaben als besonders belastend bei den Untertanen
. Ob sie in jedem Fall die Wirtschaftskraft entscheidend schwächten, ist
fraglich; beim genannten Beispiel betrug die Höhe der Todfallabgabe etwa den
Gegenwert von einem Malter Kernen 24.

Die Leibherrschaft war von der bäuerlichen Bevölkerung in Süddeutschland
immer wieder bekämpft worden; etwa in den Forderungen der Bauern 1524/25
oder in einem Prozeß, den Hegauer Bauern 1789 beim Reichshof rat in Wien
gegen ihren Herrn anstrengten — und verloren 2S.

Markgraf Karl Friedrich von Baden hob bereits 1783 durch einen Erlaß die
Leibeigenschaft für diejenigen Untertanen auf, die unter seiner niederen und
hohen Gerichtsbarkeit standen26. Durch den gleichen Erlaß wurden die gerichtsherrlichen
Abzugsgebühren innerhalb der badischen Markgrafschaft aufgehoben.
Erst 1824 wurde in ganz Baden die Leibherrschaft aufgehoben. Dieses Gesetz
bedeutet weniger ein echtes Freiwerden für die Untertanen, als die Aufhebung
einer Art Kopfsteuer. Persönlich waren nämlich Leibeigene im 18. Jahrhundert
nicht in ihrer freien Entfaltung behindert worden. Da die Staatskasse die Leibherren
für den Verlust der Leibherrschaftsgefälle entschädigte, wurden Bauern und
Taglöhner nicht mit einer Ablösungssumme belastet. Bei den Forderungen der
Untertanen nach Auflösung der Leibherrschaft wogen ideelle Gründe — genährt
durch die Gedanken der Aufklärung — schwerer als materielle.

d) Grundherrenrechte und Grundentlastung

Grundherrschaft zeigte sich für die bäuerliche Bevölkerung — wie Gericht:-
und Leibherrschr.f: — b bc:::~r^:cn Abgaben ur.d Diensten. Diccc Abgaben und

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