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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
38.1976, Heft 1/2.1976
Seite: 56
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-01-02/0058
Dienste galten als Entgelt für die Ausleihe eines Bauerngutes durch den Grund7
herrn. Sowohl Abgaben — meistens ein Teil der Ernte27 — als auch Dienste
beeinträchtigten die bäuerliche Wirtschaftsführung stark.

Es ist schwierig, grundherrliche Frondienste, die der Bebauung der grundherrlichen
Eigenwirtschaft dienten, von den gerichtsherrlichen Frondiensten zu
unterscheiden, wenn Grundherrschaft und Gerichtsbarkeit in der Hand einer
Person lagen; z. B. beim Markgrafen von Baden in weiten Teilen des Mark-
gräflerlandes. Formell waren Gerichts- und Grundherrschaft getrennt, materiell
waren sie oft eng miteinander verbunden 28.

Eine materielle Trennung dieser beiden Berechtigungen ist möglich durch die
Unterscheidung von gemessenen' und ,ungemessenen' Frondiensten. Grundherrschaftliche
Frondienste betrafen Ackerbaudienste und waren ,gemessen', d. h. sie
waren in ihrem Ausmaß genau festgesetzt29. Die Fronpflichtigen erhielten für
diese Dienste ein Entgelt, meistens in der Form einer Mahlzeit 30. Auch bei den
gemessenen Frondiensten bestimmte der Herr die Frontage. Hierdurch griff er —
wie bei den Gerichtsfronen — in starkem Maße in die bäuerliche Wirtschaftsführung
ein.

Allerdings war dieser grundherrliche Eingriff an vielen Orten des Markgräfler-
landes nicht sehr gravierend. Die Grundholden des Markgrafen, der in wenigen
Orten der »größte Grundherr' war, wurden nicht zu grundherrlichen Frondiensten
verpflichtet, da der Markgraf kaum Eigenwirtschaftsgüter betrieb, also auf
Ackerbaufronen im allgemeinen nicht angewiesen war. Dieser Umstand führte
zur Annahme, der Markgraf habe als Grundherr keine Dienste gefordert n.

Die Grundentlastung der markgräflich-badischen Bauern wurde durch Verordnungen
von 1826 und 1827 möglich. Die finanzielle Belastung für die Allodi-
fizierung traf einzelne Bauern verschieden 32. Insgesamt konnte diese Belastung
sehr hoch sein, wie ein Beispiel aus Inzlingen zeigt, wo der Bauer des Dinghofes
1393 Gulden und 31 Kreuzer für die Übertragung des grundherrlichen Lehens in
freies Eigentum bezahlen mußte 33.

e) Verpflichtungen gegen Zehntherren und Zehntablösung

Zehntabgaben beeinflußten die bäuerliche Wirtschaftsführung zum Teil sehr
stark; allerdings nicht unmittelbar, sondern in den meisten Fällen mittelbar, also
über die Höhe des Ernteertrages. Sie richteten sich — im Gegensatz zu den meisten
grundherrlichen, gerichtsherrlichen und leibherrlichen Verpflichtungen — nach
der Ertragslage der Untertanen.

Ein Gesetz (1833) und entsprechende Vollzugsverordnungen (1834 und 1837)
leiteten die Zehntablösung ein, die den Landwirten eine freie Wirtschaftsführung
ermöglichen sollte 3i. Für die Ablösung des Großzehnten hatten die Zehntpflichtigen
als Entschädigung den 20fachen Betrag des mittleren jährlichen Zehntbetrages
an ihre ehemaligen Zehntherren zu entrichten35. Die Berechnung des
mittleren Einkommens war nicht unproblematisch, denn die Berechnungsjahre
(1818 bis 1832) umfaßten Jahre einer schwierigen Agrarkrise36. Wie belastend
Zehntablösungen für einzelne Bauern oder — wenn die Gemeinde die Ablösung
übernahm — für den Gemeindehaushalt waren, zeigt das Beispiel Efringen, wo
die Zehntablösungssumme auf insgesamt 26.820 Gulden und 53 Kreuzer festgelegt
wurde. Von dieser Summe hatte die Gemeinde vier Fünftel zu entrichten,
den Rest übernahm die Staatskasse ST.

Insgesamt trafen alle angeführten Abgaben und Dienstleistungen die bäuerliche
Wirtschaftsführung sicherlich sehr hart. Es ist indessen sehr schwierig, eine
genaue Ertragsrechnung einzelner Höfe zu erstellen, da auswertbare Rechnungsunterlagen
von Bauernhöfen aus dieser Zeit kaum überliefert sind M.

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