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Anmerkungen
1) Fritz Schülin (Alb. Eisele); Efringen-(Kirchen)-Freiburg 1962. S. 254: Beim Vergleich
dieser Zahlen aus Efringen mit drei Dörfern am Bodensee ergibt sich großteils eine
Übereinstimmung. In den Dörfern Bodman, Walwies und Espasingen wurden 1808
unter 239 Familien 79 Professionisten gezählt (Zahlen aus Gräflich v. Bodmanschen
Archiv, Bodman).
2) Jürgen Tacke: Studien zur Agrarverfassung der oberen badischen Markgrafschaft
im 16. und 17. Jahrhundert in: „Das Markgräflerland" 18, 2, 1956, S. 5 bis 118: S. 54
Ausnahmen, in denen die Niedergerichtsbarkeit trotz badischer Landeshoheit nicht
vom Markgrafen von Baden ausgeübt wurde, waren die Orte: Inzlingen (Reich von
Reichenstein), Grenzach (von Bärenfels), Stetten (Äbtissin von Säckingen), Binzen
Bischof von Basel), Egringen (Spital von Basel), Fischingen (Deutsch-Ordenskomtur
von Basel), Weitenau (Abt von St. Blasien). Nach Seith (Handbuch der historischen
Stätten Deutschlands, Band 6 Baden-Württemberg, Stuttgart 1965, S. 139) hatten die
Freiherren von Reichenstein im 15. Jhdt. auch in Efringen die Niedergerichtsherrschaft
. Ob Orte, in denen die Hochgerichtsbarkeit nicht durch den Markgrafen von
Baden ausgeübt wurde — wie z. B. Inzlingen und Grenzach — überhaupt unter der
badischen Landeshoheit standen, kann angezweifelt werden (im Ggs. zu Tacke), denn
eines der wesentlichsten Rechte der Landeshoheit war die Hochgerichtsbarkeit, (s. a.
Theodor Mayert, Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit vornehmlich
in Süddeutschland in: Blätter für deutsche Landesgeschichte Jg. 89, 1952
(S. 87—111) S. 92 ff; Helmut Rössler, Sachwörterbuch zur deutschen Geschichte,
München 1958 S. 598 f). Uber die Frage der badischen Landeshoheit über Inzlingen
s. Otto Deisler, Inzlingen. Lörrach 1958 S. 215. Die Einwohner von Inzlingen bestritten
1767 die badische Landeshoheit.
3) Diese Einteilung versucht heute das Verständnis für die Art der Rechtsbindungen zu
erleichtern. Bei der Erforschung der Verhältnisse in einem Dorf um 1800 ist sie nicht
unproblematisch. Die kirchenrechtlichen Bindungen stellen sich um 1800 großteils als
öffentlich-rechtlich dar.
4) Vergleiche Hella Mohrdieck: Die Bauernunruhen in Württemberg. Ein Beitrag zur
Geschichte des Revolutionsjahres 1848/49. Masch. Diss. Tübingen 1949 S. 7.
5) Ein Grundherr am Bodensee zählte z.B. seine Berechtigungen um 1800 ohne jegliche
Ordnung auf: „Alle Schlösser, Häuser, Gebäude, Weiler, Lehen und Kameralgüter,
Untertanen, Juristiktion, Forst- und Wildbahn, Jagdbarkeit, Zinsen, Gülten, Abgaben,
Dienste, Holz und Waldungen, Wasser, Wasserleitungen, Weiher, Fischereien, Rebgärten
, Wiesen, Äcker, Weiden, Waidgerechtigkeiten, Zwing und Bann, Ehehafte,
Mühlen, Ziegen, Zehnten, beständig und unbeständig Renten- und Kirchensätze,
Patronate, geist- und weltliche Lehen" (Aus Gräfl. v. Bodmanschen Archiv, Bodman).
6) Uber die verschiedenen Gesetze und Verordnungen zur sogenannten Revenuenausschei-
dung, s. Albert Judeich: Die Grundentlastung in Deutschland, Leipzig 1863, S. 111 ff.
Vgl. auch Wilfried Danner: Studien zur Sozialgeschichte einer Reichsritterschaft in den
Jahren der Mediatisierung in „Hegau", Bd. 29/30 1973, S. 94 ff: Die öffentlich-rechtlichen
Fronen und Abgaben an die Gerichtsherren gingen in den Jahren der Mediatisierung
entschädigungslos von ehemaligen Niedergerichtsherren an die neuen Landesherren
über. Grundherrenrechte wurden von den Gerichtsherrenrechten getrennt.
7) s. auch Theodor Ludwig: Der badische Bauer, Straßburg 1896 S. 33: In Baden galt
der Grundsatz, Luft an einem leibeigenen Ort macht leibeigen; vgl. auch Tacke,
Studien zur Agrarverfassung.. ., S. 54/55. Daß innerhalb der badischen Landeshoheit
auch Leibeigene fremder Herren lebten, zeigen Beispiele aus Efringen, wo
u. a. der Abt von St. Blasien Leibeigenschaftsgefälle einzog (Fritz Schülin, Efringen
S. 150).
8) In den Akten von Grundherren wird meistens die Formulierung „Vogt und Niedergerichtsherr
" verwendet.
9) Es ist schwierig für einzelne Dörfer, genau die Bevölkerungsvermehrung zu eruieren,
zumal meistens nur der Geburtenüberschuß erfaßt werden kann, nicht aber die Nettoreproduktionsziffer
der Bevölkerung (vgl. Peter v. Blanckenburg: Einführung in die
Agrarsoziologie, Stuttgart 1962, S. 80). Für die Bevölkerungsbewegung in Deutschland
zu Beginn des 19. Jahrhunderts s. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik
Deutschland 1961 (S. 36 und 45). In einzelnen Landschaften: Wilhelm Abel: Geschichte
der deutschen Landwirtschaft vom früheren Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert,
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