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(3) Veranstaltungen von Vorträgen und Arbeitstagungen; jeweils im Frühjahr führt die
Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland e. V. eine Tagung in einem Ort des Arbeitsgebietes
durch, wobei Ortsbegehung und Darstellung der Ortsgeschichte wesentliche Teile
des Programms sein sollen; im Herbst findet im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung
eine Arbeitstagung aller in der aktiven Forschung stehenden Mitglieder
statt.
(4) Kontaktpflege mit den
a) Kreisarchivpflegern,
b) Kreisstellen für Denkmalpflege und Heimatschutz,
c) Kreispflegern der ur- und frühgeschichtlichen Denkmale,
d) Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege im Arbeitsgebiet.
(5) Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen und Institutionen; mit ihnen soll nach
Möglichkeit Schriftenaustausch gepflegt werden; kommt ein solcher Schriftenaustausch,
über dessen Aufnahme der Vorstand entscheidet, zustande, so gilt der Partner als Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland e. V., ist jedoch beitragsfrei.
§4
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland e. V. besteht aus
a) Einzelmitgliedern (ordentliche und Ehrenmitglieder),
b) körperschaftlichen Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Eine
Aufnahme kann ohne Angabe des Grundes abgelehnt werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluß
der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur
auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet gleichfalls mit dem
Erlöschen der juristischen Person und beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß kann nur erfolgen
, wenn ein Mitglied
a) eine Handlung vornimmt, die Ansehen oder Ziele des Vereins gefährdet,
b) oder zwei Jahre lang keine Mitgliederbeiträge bezahlt hat, ohne um ihren Erlaß
gebeten zu haben.
S6
Jedes Mitglied hat den jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das
folgende Jahr festzusetzenden Beitrag zu bezahlen. Es können verschieden hohe Beiträge
für natürliche und juristische Personen festgesetzt werden.
§7
Organe der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland e. V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat und
c) der Vorstand.
S8
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt. Sie nimmt den Tätigkeitsund
Kassenbericht des Vorstandes entgegen, bestimmt zwei Kassenprüfer und entlastet
den Vorstand. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Körperschaftliche Mitglieder können sich durch eine stimmberechtigte Person
vertreten lassen. Für eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller
Mitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Satzungsänderungen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl des Vorstandes jeweils auf drei Jahre,
d) bei Ausfall einzelner Vorstandsmitglieder Zuwahl von Ersatzmitgliedern bis zum
Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstandes,
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