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von Bauplatten etc. eine große Rolle. Sie wird jedoch nur von größeren Firmen
praktiziert, zu denen einmal das Gipswerk Wehr gehörte. Als letzte Gipsgrube
wurde das „Gipswerk am Blauen" in Sehringen 1964 stillgelegt. Seither gehört der
Gipsbergbau des Markgräflerlandes — vorläufig — der Geschichte an.
Als Abbaumethode wurde Kammerbau zwischen Pfeilern angewendet oder
schachbrettartiger örterbau mit Pfeilern von etwa gleicher Stärke. Ein häufiger
Fehler wurde dadurch gemacht, daß man die Stollen sofort nach Erreichen des
Gipslagers zu Abbaukammern erweiterte. Dadurch gingen die Stollen oft vorzeitig
zu Bruch; teure Vortriebe oder Auf wältigungen waren die Folge. Richtig
wäre es gewesen, den Stollen im Gips möglichst weit vorzutreiben und die
Abbaukammern in der Reihenfolge von innen nach außen anzulegen; dabei
schreitet der Abbau vom Berginnern zur Tagesoberfläche fort und die offenzuhaltenden
Strecken werden immer kürzer.
Zur Herstellung von Düngegips mußte der Rohgips zerkleinert werden. Dies
geschah im primitivsten Fall von Hand durch Zerklopfen mit Hämmern. Zur
maschinellen Zerkleinerung baute man sog. „Stampfen" mit Hand- oder Wasserantrieb
, also Pochwerke, deren Stempel von einer Daumenwelle angehoben wurden
und beim freien Fall mit dem eisernen Pochschuh den Rohgips zerstampften.
Ausgehöhlte eichene Tröge dienten als Pochtröge. Vielfach kauften die Bauern den
billigeren unzerkleinerten Rohgips und pochten ihn zu Hause. Es wurden aber
auch bestehende Getreidemühlen in Gipsmühlen umgebaut, was ohne große Änderungen
möglich war. Der Düngegips wurde dem Mist eingestreut; gedüngt wurde
im Herbst; nur im Gebirge wartete man damit bis zum Frühjahr, um Abschwemmungen
zu vermeiden. Die einheimischen Bauern mußten bevorzugt und
vielfach billiger beliefert werden. In Grenzach wurde er an Bauern für 10 Kreu-
zer/Sester (15 1) abgegeben. Der geringere Preis für den groben Rohgips und dessen
verlustloserer Transport führte zur Errichtung von Gipsmühlen auch an Orten,
an denen kein Gips vorkommt, wie z. B. in Märkt und Staufen.
Bergrecht:
Nach der Bergordnung für die markgräflich badischen Oberlande vom 27. Juni
1797 und dem 7. Organisationsedikt von 1803 — Art. 27 (Reg. Bl. 1803) unterlag
der Gips nicht der Regalität; er gehörte demnach dem Grundeigentümer. Für
Untertagebetriebe wurden später Regalität und Bergfreiheit wieder eingeführt.
Daraus ergaben sich folgende Verwaltungsakte: Schürfschein — Mutung — Belehnung
(Ettwein 1923, S. 156/157). Die vor 1795 erteilten Lehen waren meist auf
10 Jahre begrenzt. Diese Zeitspanne war zu kurz, um die Lehensinhaber zu größeren
Investitionen zu ermuntern. Man ging daher dazu über, unbefristete Erblehen
zu erteilen (Ebner 1957, S. 35/37).
Mit dem Badischen Berggesetz vom 22. 6. 1890 (GVB1. S. 447) wurde der Gips
wieder zum Grundeigentümermineral erklärt. Die alten Lehen blieben jedoch
bestehen. Seither ist die bergrechtliche Situation so, daß man zur Gewinnung des
Gipses entweder selbst das betreffende Grundstück besitzen oder mit dem Grundeigentümer
einen Abbauvertrag abschließen muß. Dies führte vielfach zu Behinderungen
der Gipswerke, weil zu hohe Förderzinsen verlangt wurden oder die
Konkurrenz gar die Nachbargrundstücke aufkaufte. Es wurde daher mehrfach
erwogen, den Gips zum verleihbaren Bergbaumineral zu erklären, aber ohne
Erfolg (Wizigmann 1961). Heute ist Gips in ganz Baden-Württemberg Grundeigentümermineral
. Der Gipsbergbau untersteht der Aufsicht der Bergbehörde.
Eine Gipsgewinnung über Tage, also steinbruchartig, war in den Anfangszeiten
nur an wenigen Orten möglich. Die meisten Werke waren Stollenbetriebe. Schächte
dienten meist nur der Luftzufuhr, nur wenige wurden als Förderschächte verwendet
. Im übrigen ist zu bemerken, daß in den meist laienhaften Berichten
oft die bergmännischen Fachausdrücke: Stollen, Schacht, Grube etc. durcheinander
geworfen sind: Angaben über die Betriebsweise sind daher oft unsicher.
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