http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0100
An Maßen und Gewichten soll der Müller bereithalten: 1 ganzes und 1/2 Emi
(= 10 bzw. 5 1), 1/16 und 1/32 Imi (= 1 1/2 bzw. 3/4 1) geeichte Fruchtgefäße;
weiter an Geräten und Geschirr: Beutel, Mehl-Kästen, Tröge, „Ratten"- (Kornrade
-) und andere Siebe, Wannen, Kehrwische und dergl.
Das Multer (Mahllohn, ein gewisses Maß — l/24tel — an Rückbehalt) soll auf
einem Täfeli vermerkt und dies sichtbar in der Mühle aufgehängt sein. Untreue
und Diebstahl der Müllerknechte soll mit 10 fl und 1 Jahr ohne Dienst bestraft
werden.
Weiß- oder Becken-Mehl soll nicht in Beuteln abgefüllt werden, da solche
Beutel von Mäusen zerfressen oder gar bewohnt werden. Nach der alten Observanz
wird hierzulande nur mit Vierteln (= 20 1), Imi (= 10 1) und Becher (= etwa
IV2 1), nicht aber mit Vierling gemessen. Eine Balkenwaage für die Mühle sei zu
kostspielig, die Kunden werden ohnehin nach dem Maß befriedigt.
Für 10 Paare zugelassene Tauben zahlt der Müller 30 xr Steuer 2). Die Müllerordnung
trat sodann 1728 in Kraft.
Im Jahre 1756 folgten dann weitere Ergänzungen: Sie wurden im rivalisierenden
Konkurrenz-Wettkampf der Nachbarbetriebe durch unterbieten, abwerben von
Kunden, beim Fahren der Müller in benachbarte Kundenbereiche erforderlich, es
wurde deshalb anbefohlen, daß kein Kunde in einer anderen als seiner ihm zugehörigen
„Bann- oder Zwangsmühle" mahlen lasse, den Müllern aber wurde
verboten, den benachbarten ihre Kunden abzuspannen.
Meister, Knechte und Mehlwäger sollen beim Oberamt vereidigt werden. In
jedem Ort sollen 1—2 Mehlwäger zum Abwiegen der Früchte, des Mehls und
Krisch bestellt werden, die auch morgens und abends nachsehen, was gerendelt und
gemahlen wird und dies in einem Notizbüchlein genau vermerken müssen.
Es sei auch für den Mahlkunden nicht förderlich, wenn gemischelte Früchte
und Mehl „genetzt" werden, um das Gewicht zu beschweren; auch soll das Mehl
nicht zu grob, aber auch nicht zu fein gemahlen werden.
Als Lohn für den Müller wurden auch Tarife gesetzt; es standen ihm zu: vom
Sack zu rendeln und zu mahlen je 3 Becher vom Sack und 4 Pfd. Abgang. Die
Müller waren gehalten, diesen Rückbehalt, den „Multzer" in Lörrach dem Kornhaus
zum Verkauf anzubieten.
So der Müller einen Zug hat, steht es ihm frei, die Früchte beim Kunden abzu -
holen und diesem das Mehl zuzuführen, dafür darf er vom Sack l/i—1
Sester Kleie nehmen, und so er weiter fährt, dasselbe gleich von der Mühle weg als
Fuhrlohn.
Zum Vorbeugen von „Schleichs" wird das abgewogene Mehl mit einem Zängli,
einem „Petschierstecher" mit Ortsname „gestochen", womit alles vorrätige Mehl
versichert wird.
(1) GLA 120/942; 1720
(2) Helm, J.: Das Markgräflerland, Jgg. 1968, H. 2, S. 8—10
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