http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0126
Der genossenschaftliche Verband der „gotzhus lüt" trug in der st.-blasischen
Grundherrschaft den Namen: „gebursami" 217). Ihr schrieben die Dingrodel verschiedene
Rechte zu, die Wald, Weide218), Wasser219), Weg und Steg 220) Festsetzung
der Weinlesezeit sowie Bestellen eines Bannwartes betrafen 221). Insbesondere
konnten der „gebursami" die Klosterwälder zur Schweinemast 222) und zur
Eindeckung ihres Holzbedarfes offenstehen. Der Umfang des Holzrechtes war von
Ort zu Ort unterschiedlich ausgestaltet 223), z. B. umfaßte es in Fahrnau nur das
„abholz" 224), in Niedereggenen gar einen Kahlhieb 225), in Obereggenen unter anderem
„buchin brene holtz" 226), in Steinen Bauholz 227), in Weitenau „holtzus zu
einr ufhebi" 228) und „holtzus ze riestern und ze pfluegun" 229).
Mancherorts standen auch der „gebursami" Twing- und Bann-Befugnisse zu 230).
Bevor die „gebursami" in Niedereggenen den Kahlhieb durchführen konnte, beschloß
sie erst, „datz man ein holtz bannen wil" 231). Gleichermaßen war sie in
Hügelheim und wiederum in Niedereggenen23i) berechtigt, zur Weinlese „den
Bann aufzutun" 233). Demnach bestimmte in diesen beiden Ortschaften die „gebursami
" allein den Beginn der Weinlesezeit, wogegen sie in Kleinkems mit dem
Meier übereinkommen mußte, „daz es ze herbst zit vnd zimlich ist ze lesen 234).
Twing und Bann beinhaltete auch das Recht, die Organe der Grundherrschaft
im Dinghof einzusetzen, woran die Hofgenossenschaft beteiligt sein konnte 235).
(217) so auch allgemein: G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 1 und 2;
H. Ott (Gesch. d. Kl. St. Blas.) übersetzt „gebursami" auf Seite 18 mit „Dorfgenossenschaft
", nachdem er auf Seite 17 festgelegt hat: Hof- bzw. Dorfgenossen-
schaft, noch genauer gesagt, die Gesamtheit der hofhörigen Gotteshausleute". Hier
wird dem Begriff „Hofgenossenschaft" der Vorzug gegeben, wenn auch dieselbe mit
der Dorfgenossenschaft identisch sein konnte, sofern das Dorf nur einem Grundherren
gehörte (siehe: H. Dubled in DA f. Erf. d. MA, Band 17, Seite 519/520
und ebenso: A. Dopsch, Herrschaft und Bauer, Seite 229/230). Dann müßte dies aber
für jedes einzelne Dorf erst nachgewiesen werden.
(218) siehe Anhang: K §§ 64—66; über die Weidegerechtigkeiten in der Weitenauer
Grundherrschaft vgl. H. Ott, Stud. z. spätm. Agrarverf., Seite 125—127. Obgleich
der Weitenauer Dingrodel den Begriff „gebursami" nicht verwendet, darf wohl von
der Existenz einer Genossenschaft ausgegangen werden, da das Weistum den Begriff
„ungenossami" (K § 8) kennt
(219) siehe Anhang: D § 6 II
(220) siehe Anhang: D § 2 III; G § 42; K § 19
(221) ebenso H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blasien, Seite 18/19 und T. Knapp in ZRG Band 22
German. Abt., Seite 70/71
(222) siehe Anhang: B § 12 (Eichelrecht)
(223) vgl. L. A. Burckhardt, Die Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 22 — H. Ott, Gesch. d.
Kl. St. Blas., Seite 19/20
(224) siehe Anhang: B § 12
(225) siehe Anhang: F § 9
(226) siehe Anhang: G § 36 (siehe weiter §§ 37—39)
(227) siehe Anhang: I § 36
(228) siehe Anhang: K § 67, der in § 68 kommentiert wird: „Ein ufhebi, die ein probst
eim gotzhusman sol gen, de sint die vier süle und die vier raman, die de hus hant
und beschliessünt."
(229) siehe Anhang: K § 69 (Weitenau)
(230) H. Rennefahrt, Twing u. Bann, a. a. O., Seite 72/73
(231) siehe Anhang: F § 9
(232) siehe Anhang: F § 6
(233) siehe Anhang: D § 10
(234) siehe Anhang: E § 6 — So kann der Feststellung von H. Ott (Gesch. d. Kl. St. Blas.,
Seite 21: „Stets wurde der Termin der Lese in beiderseitigem Einvernehmen festgesetzt
. . .") nicht völlig beigepflichtet werden.
(235) H. Rennefahrt, Twing und Bann, a. a. O., Seite 72
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