http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0127
Die „gebursami" der st.-blasischen Grundherrschaft war in abgestuften Formen
befugt, einen Bannwart zu bestellen. In Steinen durfte sie lediglich den Meier
bitten, „daz er jnen einen banwarten gewinn", dessen Wahl sie aber befürworten
oder ablehnen konnte 236). Etwas nuancierter gestaltete sich dieses Recht der „gebursami
" in Erringen 237) und Hügelheim 238), wo der Meier „mit der gebursami"
willen" einen Reb- bzw. Kornbannwart wählen sollte. Schließlich war die „gebursami
" sogar alleine kompetent, einen Korn- und zwei Rebbannwarte zu stellen
239), weil sie im letzten Fall von bestimmten Efringer „schupes reben" den
Bannwein einzog 240).
5. Der Vogt241'242)
Die Institution der Klostervogtei soll hier nicht in ihrer Vertretung St. Blasiens
nach außen dargestellt 243), sondern in ihrer Funktion der ihr unterstellten Dinghöfe
untersucht werden, weshalb sie in das Kapitel der Dinghofverfassung eingeordnet
worden ist 244). Die Beziehungen des Vogtes zu den dinghofhörigen
Bauern 24ä) und den klösterlichen Dinghofherrn haben die st.-blasischen Dingrodel
überwiegend negativ abgegrenzt. In den Bestimmungen über die herrschaftlichen
Rechte ist immer wieder hervorgehoben worden, daß diese St. Blasien „an den
vogt", d. h. ohne den Vogt, zustünden 246). Erst im Notfall, wenn der st.-blasische
Amtmann, die Rechte seines Klosters erfolglos durchzusetzen, versucht hatte, durfte,
der Vogt auf Anrufen hin tätig werden 247). Doch selbst dann sicherte sich St. Blasien
gegen Eigenmächtigkeiten des Vogtes dadurch ab, daß derselbe für die einzutreibenden
Zinsen und Besserungen vorweg ein Pfand stellen mußte 248). Um einen
weiteren Gefahrenherd für Zwistigkeiten zwischen Vogt und Dinghof möglichst
klein zu halten, bestimmte der DingrodeL von Weitenau:
„Ein vogt sol och einne keine vogtknecht nemün ane einz probstz gunst und
an dez gotzhus lüt willün und sol derselb knecht ein gotzhusman sin" 249).
Aufgrund der verhältnismäßig häufigen Erwähnung im Dingrodel von Steinen,
daß der klösterliche Dinghofherr im Falle des „Ungehorsams" eines Gotteshausmannes
den Vogt zu Hilfe rufen sollte 25°), ergibt sich eine der Funktionen des
(236) siehe Anhang: I § 37
(237) siehe Anhang: A §§ 9 I und 12 I
(238) siehe Anhang: D § 2 I
(239) siehe Anhang: A §§ 10 und 12 I
(240) siehe Anhang: A § 9 II
(241) Über den Vogt im Dinggericht: siehe Seite 88 f und Seite 94
(242) Über den Vogt im Dinghof: vgl. auch L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen.
§ 5, Seite 30—33
(243) vgl. dazu F. Merzbacher in Lexikon f. Theologie, a. a. O., Stichwort: „Vogt" Spalte
833/834 mwN und Stichwort: „Vogtei" Spalte 835 mwN
(244) Die Vögte der st.-blasischen Dinghöfe in unserem Untersuchungsgebiet hat H. Ott
in Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 52/53 mwN aufgezählt („Nach diesem Vertrag" —
von 1500 — „bevogteten die Hachberger die sanktblasianischen Dinghöfe in
Fahrnau, Steinen, Weitenau, Kleinkems, Efringen, Riehen, Hügelheim und Gallenweiler
." — mit der Fußnote: GLA 11/89)
(245) siehe Anhang: A § 19; B § 5; C§§ 4 und 5; D § 3 II und III; F § 2 III und IV;
G § 33; K §§ 61 und 62; siehe auch Ausführungen über Freizügigkeit, Seite 53 und
über Pfändungsrecht, Seite 64
(246) am deutlichsten im Dingrodel von Fahrnau, siehe Anhang: B § 8
(247) siehe Anhang: A § 15; F § 11; I §§ 3 II, 11, 19, 22 und 24; K §§ 10,43
(248) siehe Anhang: F § 11
(249) siehe Anhang: K § 22
(250) siehe oben, Fußnote 247
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