Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 127
(PDF, 40 MB)
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in Niedereggenen auf „einen scheffel habern vnd ein vasnacht hun vnd iiij

pfund 267),

in Obereggenen gar auf „ein schöffel habren vnd ein tagwan vnd ein vasnachthun

vnd iiij pfund" 268),

in Riehen auf „zwenzig und zwen soum wins und drü pfund zins-

pfennig" von dem Kloster St. Blasien und „ein vasnachthun
" von jeder Schuppose 289),
und in Weitenau auf „einne scheffel habürn und ein vasnacht hun und vier

pfennig" von jeder „husroecki" 270).
Auch bei der Normierung der Vogtsteuer wurde gegen Machtanmaßungen des
Vogtes vorgebeugt, indem mit Nachdruck hervorgehoben wurde: „vnd wenn dz
(vogtrecht) geben wirt, so sont dz iar denn lüt vnd gut gestüret han, vnd sol man
in nüt fürbas zumuten noch me von inen nemen" 2T1). Dieser Sorge verdankte wohl
ebenso das Einzugsverfahren der Vogtsteuer seine Regelung:

„so man stür leit ze meiien und ze herbst, de er und ein vogtknecht, die witz
von Witnowe und von andren dörfürn, dü in sim twing und in sim banne
ligünt, zemen sol samnon. zehün als zwelf an geverd und son die stür legün
nieman ze lieb noch ze leid und sol ein probst de versehün, de du stür glich
geleit werde ieclichüm na sinem statton. Und sol der vogtknecht die stür
samnon und entwürtün unsern rechten vögtün." 272)
Deshalb nahm der Propst die zwangsweise Beitreibung der Vogtsteuer bei deren
Verweigerung vor „und nüt ein vogt" 273).

Jedoch beschränkten sich die Einkünfte des Vogtes nicht auf seine Steuer, sondern
regelmäßig war er mit einem Drittel an den Bußen beteiligt, welche der
klösterliche Grundherr einzog 274). Schließlich erhielt der Vogt vom Hügelheimer
Dinghof i. e. S. „dry malter weißen", weil er bei Festnahme eines „schedlichen
mannes in dem dorff" diesen „behüten" sollte 275).

III. Materielles Dinghof recht 278)

1. Die Normadressaten: „gotzhus lüt"

Bei der Lektüre der st.-blasischen Dingrodel stößt man anfangs stellenweise auf
die Schwierigkeit, daß die als bekannt vorausgesetzte Begriffsfassung des Personenkreises
, an den sich die Vorschriften richten, nicht immer eindeutig nachvollziehbar
ist. Für die Normadressaten werden allgemeine Bezeichnungen wie:

(267) siehe Anhang: F § 2 III

(268) siehe Anhang: G § 35

(269) siehe Anhang: H § 8 — Das Kloster St. Blasien entrichtete hier einen Teil der
Vogtsteuer selbst, weil der Vogt sich allein um gefangengenommene Gotteshausleute
zu kümmern hatte; vgl. dazu Seite 56 Fußnote 378

(270) siehe Anhang: K § 60

(271) siehe Anhang: A § 5 und ähnlich: G § 35; K § 60

(272) siehe Anhang: K § 46

(273) siehe Anhang: K § 60

(274) siehe Anhang: B § 8 und F §§ 10, 13 über Besserungen im Dinggericht vgl.
Seite 151 f

(275) siehe Anhang: D § 5 II über Vogtsteuer von dem Dinghof i. e. S. vgl. Seite 27

(276) Zur Abgrenzung der hier dem Begriff: „materielles Dinghofrecht" zugrunde gelegten
Bedeutung vgl. Seite 114

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