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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 130
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0132
Der Dingrodel von Niedereggenen bezieht sich — ebenso wie der von Gallenweiler
306) und der von Hügelheim 307) — in den Artikeln über das Vogtrecht, den
Freien Abzug und die Ungenoßsame auf „gotzhus lüt" 308), die in diesen Vorschriften
bisher immer als Leibeigene aufzufassen gewesen sind. Demzufolge
dürfte dies auch hier zutreffen.

Der Dingrodel von Obereggenen adressiert gleichermaßen seine das Vogtrecht
und den freien Abzug betreffenden Paragraphen an die „Gotteshausleute" 309).
Eindeutig wird dieser Begriff in den Regeln über das Ärgerhandprinzip geklärt,
nach denen „ein fri wip" oder „ein fri man" die Freiheit bei Verehelichung mit
einem „gotzhusman" bzw. „gotzhuswib" verloren haben 310).

Der Dingrodel von Riehen untermauert das sich herauskristallierende Resultat,
wenn er in § 1 Satz 4 zwischen „gotzhuslüt" und belehnten Leuten differenziert
3n).

Diese Unterscheidung zwischen Gotteshaus- und Lehnleuten trifft am häufigsten
der Dingrodel von Steinen312), wo oft die Begriffswahl: „Gotteshaus eigen
mann" jeden Zweifel beseitigt313). Dadurch wird verdeutlicht, daß unter Gotteshausleuten
Leibeigene begriffen werden.

Also können wir zusammenfassen: Abgesehen vom Fahrnauer und Weitenauer
Dingrodel haben die Termini „gotzhus man" oder „gotzhus lüt" allgemein die
Bedeutung von Leibeigenen.

2. Personalrechtliche Normen des Dinghofrechtes 3U)

Die Grundherrschaft ist rechtlich in den Bereich des Personenrechtes einzuordnen
315). Ihr personaler Charakter tritt bei der st.-blasischen Grundherrschaft besonders
deutlich zutage, weil sie ein leibherrliches Verhältnis in sich einschließt.
Demzufolge steht im Mittelpunkt des materiellen Dinghof rechtes einerseits die
Frage nach der Abhängigkeit der Gotteshausleute, die andererseits Regelungen
über deren Schutz und Schirm determiniert hat 316). Insofern ließe sich sagen, daß
sich das materielle Dinghofrecht zunächst mit den persönlichen Rechtsbeziehungen
beschäftigt hat, welche auf einem grundherrlichen Verband der Hofleute basierte.

a) Huldigung

Die Aufnahme in diesen Verband erfolgte mit der Huldigung317), indem die

(306) siehe Anhang: C §§ 4, 5 und 6

(307) siehe Anhang: D §§ 3 I, II und 5

(308) siehe Anhang: F §§ 2 III, IV und 4

(309) siehe Anhang: G §§ 28 und 35

(310) siehe Anhang: G §§ 29 und 30

(311) siehe Anhang: H

(312) siehe Anhang: I §§ 3 I, 13 bis 16, 32 und 36

(313) siehe Anhang: I §§ 16, 24 und 36

(314) Im Gegensatz zu den übrigen Dingrodel regelt lediglich der von Weitenau in den
§§ 82—87 „Erbrecht und Verfügungsfreiheit der Leibeigenen", was im folgenden
außer Betracht gelassen wird, weil es schon von H. Ott (Stud. z. spätma. Agrar-
verf., Seite 131/132) umfassend behandelt worden ist.

(315) F. Lütge, Gesch. d. dtsch. Agrarverf., Seite 48

(316) vgl. allgemein: K. v. Amira, German. R., Band 2, Seite 58 — F. Lütge, a. a. O.,
Seite 46 und 48 — G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe, Band 3, Seite 48 und im
Grundsätzlichen ferner: F. Merzbacher, a. a. O., in Histor. Jahrbuch 90. Jg., Seite
260 mwN und Seite 264/265

(317) vgl.: K. v. Amira, German. R., Band 2, Seite 58 — G. L. v. Maurer, Gesch. d.
Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 53 weiterhin: T. Bühler, GewohnheitsR., Seite 156 —
B. Diestelkamp im HRG, unter Stichwort: „Huldigung", Spalte 262

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