http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0134
den wurde 334). Denn für den Grund- und Leibherrn barg die Ungenossenehe die
Gefahr, Arbeitskräfte zu verlieren und in Rechtsstreitigkeiten über Eigentumsund
Erbrechtsfragen verwickelt zu werden 335).
Kenntnis von derartigen Ehen erlangte der Grundherr durch die Pflicht der
Dinghofleute zur Rüge der „ungenossami" auf allen Dinggerichten 336). Den
fehlbaren Gotteshausleuten drohten empfindliche Sanktionen 337), die sich zu ihren
Lebzeiten in einer Besserung „mit üb vnd gut an des gotzhus gnade" 338) äußerten.
Die Bestrafung war also in das Belieben des klösterlichen Grundherrn gestellt 339).
Dagegen mußte ein Weitenauer Gotteshausmann„ dez gotzhus huld suchün und
dez probstz huld mit dem bestün hobt, de er geleistün mag, und sol de bindün an
den spicher, untz de er dez gotzhus huld erwirbt" 340). Unterließ es der Gotteshausmann
, durch diese Leistung die verlorene Huld zurückzugewinnen, folgte der Verlust
des Hofes als schärfste Vermögenseinbuße 341).
Doch schien St. Blasien, dieses Vergehen im allgemeinen nicht allzu hart geahndet
zu haben, da der Dingrodel von Riehen lediglich voraussetze, daß der
Gotteshausmann „sich (nüt) ewenklich mit dem gotshus gesetzt und gericht"
hätte 342). Erfüllte ein straffälliger Gotteshausmann diese Forderung nicht bis zu
seinem Tod, „so mag daz gotzhus nemen die zwen teil alles sins varenden guts,
so er hinder im verlat, und den val vor uß" 343). Zuvor konnte aber das Kloster
St. Blasien den Vogt zu Hilfe holen, um die Verfolgung und Bestrafung der Un-
genoßsame mit dessen Unterstützung durchzusetzen. Die Klostervögte durften —
wohl um Ubergriffe vorzubeugen M4) — grundsätzlich nicht von selbst tätig werden
, sondern nur „beholffün sin, üb sin ein probst bedarf" 345).
c) Ärgere Hand
Abgesehen von den Rechtsfolgen poenaler Natur, wirkte sich eine Ungenossenehe
auch auf die Rechtsstellung des Ehepartners und der Kinder aus 546). Im grundherrlichen
Bereich St. Blasiens herrschte das Prinzip, durch die Heirat mit Gotteshausleuten
verlöre der freie Ehepartner die Freiheit 347). Diese Folge nach der ärgeren
Hand erstreckte sich konsequenterweise auch auf die Kinder, die „von jnen also
koment, die sint des gotshus eigen vom libe" 348).
(334) K. S. Bader, Dorfgenossenschaft, Seite 8/9 — H. Fehr, a. a. O., Seite 214 —
M. Lexer, a. a. O., Seite 251
(335) F. J. Mone in ZGO 17, Seite 130/131 und 134/135 — H. Ott, Stud. z. spätma.
Agrarverf., Seite 130
(336) siehe allgemein: H. Fehr, Rechtstellg. d. Frau ... in den Weistümern, Seite 214 und
220 f und speziell im Anhang: G § 45; H § 1 Satz 7; I § 4; K § 10
(337) vgl. auch F. J. Mone in ZGO 17, Seite 134
(338) siehe Anhang: A § 13 III, C§6;D§5;F§4;H§5
(339) W. Müller, Heiratsbeschränkungen, Seite 29 mwN
(340) siehe Anhang: K § 10
(341) siehe Anhang: ebenda
(342) siehe Anhang: H § 5
(343) siehe Anhang: H § 5 sowie B § 6; I § 24; und ähnlich in: A § 13 III
(344) so W. Müller — Heiratsbeschränkungen, Seite 27
(345) siehe Anhang: K § 10 und I § 24
(346) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 161 — F. Merzbacher,
a. a. O. in Histor. Jahrbuch 90. Jg., Seite 278 f — W. Ogris in HRG, Stichwort:
„Ärgere Hand", Spalte 218 f mwN — Schröder-Künßberg, Lehrb. d. dtsch. RG,
Seite 501/502
(347) siehe Anhang: G §§ 29 und 30; I § 18; K § 38
(348) siehe Anhang: I § 18 sowie K § 38
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