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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 141
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0143
c) „schütz vnd nutz"

Schutz und Schirm implizierten nicht nur personellen und materiellen Schutz
oder Rechtsschutz nach außen und nach innen, wie oben schon erörtert worden
ist 452), sondern die Schirmpflicht des Grundherren forderte auch ihren Tribut
von den Gotteshausleuten. Nach dem Ableben eines Gotteshausmannes beanspruchte
der Grundherr als Anerkenntnisgebühr seiner Schutzherrschaft die Abgabe
des Todfalles 453).

Die Fälle von Todes wegen 454) stellten in der st.-blasischen Grundherrschaft
eine Reallast dar 455), wofür die Formulierung des Efringer und Niedereggener
Dingrodels: „Vnd sint dis schuppos alle vallber" 456), am eindeutigsten sprechen
dürfte. Deshalb betraf die Fallpflicht jeden, „er si gotzhusman friger oder eigen
man" 45T), also sowohl Lehns- als auch Eigenleute St. Blasiens. Zwar ist diese
Dingrodelstelle schon als Zeichen für eine Nivellierungstendenz der Grundherrschaft
gegenüber den Dinghofleuten interpretiert worden 458), doch schließt diese
eine Deutung nicht aus, daß hierin vielleicht auch eine Relativierung der Todfallabgabe
zur Schutzherrschaft gesucht werden könnte. Mochte sich etwa die
Grundherrschaft zur Begründung des von den Lehnleuten geforderten Todfalles
auf frühere Rechtsverhältnisse besonnen haben oder mochte sich hier in den
Dingrodel ein seinem Ursprung nach nicht mehr bekanntes Relikt erhalten
haben?

Den Fall entrichtete bei Tod eines Lehns- 459) oder eines Gotteshauseigenmannes
460) je dessen ältester Sohn. Jedoch nicht der Tod des Vaters, sondern der des
mit ihm zusammenlebenden, leibeigenen Sohnes war für die Fallabgabe maßgeblich
sofern „der vatter nit des gotshus man vnd och vom gotshus nit belehent"
wäre 481).

(452) siehe Seite 56

(453) Damit schließen wir uns der von H. Brunner begründeten Lehre an, die in der
rechtsgeschichtlichen Wissenschaft die herrschende zu sein scheint (Literaturnachweis
siehe Seite 65 Fußnote 435). Dennoch darf nicht außer Betracht gelassen werden,
daß eine andere Lehrmeinung in der Todfallabgabe generell den Beweis ehemaliger
persönlicher Unfreiheit erblickt (z. B.: u. a. Mitteis-Lieberich, Dt. RG. Seite 42).
Zwar verband sich der Fall im 14715. Jahrhundert mit der Leibeigenschaft, jedoch
sagt diese spätere Rechtslage nichts über dessen Ursprung aus. „Ein sicheres Urteil
über diese Frage wird vielleicht immer an der großen Lücke in der schriftlichen
Überlieferung während der entscheidenden Jahrhunderte scheitern," meinte neuerdings
W. Müller in: Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen, Seite 14;
vgl. ferner dazu: F. Lütge, Gesch. d. dtsch. Agrarverf., Seite 97

(454) vgl. auch J. Tacke in: Das Markgräflerland 18. Jg., Seite 44.45 dessen Feststellungen
über die Fallabgabe in der Grundherrschaft St. Blasien während des 16./17. Jahrhunderts
im Vergleich zu unserer Epoche keine Änderungen erkennen lassen.

(455) vgl. allgemein: G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 372 f und:
Schröder-v. Künßberg, Lb. d. dt. RG., Seite 494

(456) siehe Anhang: F § 3 II; A § 18 („Die schuppes sint all vellig ze Efringen"); vgl.
auch B § 3 I („Wer och gotzhus gut hat, . . . der sol es . . . veruallen") und nochmals
F § 3 II, Satz 4 („vallberü güter")

(457) siehe Anhang: B § 3 I und weiterhin A §§ 18, 19; I § 13

(458) siehe Seite 129

(459) siehe Anhang: I § 16

(460) siehe Anhang: I § 15 und K § 33

(461) siehe Anhang: I §§ 15 und 29 (Steinen)

Eine solche Situation konnte wohl dann entstehen, wenn ein „gotshus wib" einen
freien Mann geehelicht hatte. Denn § 18 des Steinener Dingrodels bedachte nur den
Fall, daß „ein gotshus man ein fries wib genimpt", wodurch „sy ir friheit verlor".
Oder könnte etwa an einen Leibeigenen einer anderen Herrschaft gedacht sein?

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