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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 142
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0144
Indessen war die Fallabgabe nicht ausschließlich von einem Sterbefall abhängig,
sondern wurde auch erhoben

bei Abzug eines Gotteshausmannes 462),
bei Eintritt in ein anderes Kloster 463),

bei Todeserklärung eines „in de elend" verlaufenen Gotteshausmannes 464)
und bei Kauf eines Stückes „gotzhus gut" 465).

Demzufolge dürfte als Grundregel gegolten haben: „Enphahet" jemand ein
Landstück „von dem propst ald von sim pfleger, ald von dem gotzhus, so sol er es
och vallen" 465). Denn nach dem Dingrodel von Niedereggenen 465) schloß die
Fallabgabe den hierfür in Frage kommenden Ehrschatz 46S) aus, der ansonsten
nirgends erwähnt worden ist.

Die Todfallabgabe bezog sich nicht auf die Größe des „velligün" Gutes, „es si
vil oder lützel", sondern blieb in ihrem Umfang immer gleich 467). Eine Änderung
konnte dann eintreten, wenn die Söhne „gelantmannot" (in den grundherrlichen
Verband aufgenommen) wurden, „also de sü sich schidont und de gut teillünt, so
git iecliche einne val von teil" 468). Eine grundsätzliche Ausnahme machte der
Dingrodel von Niedereggenen beim Käufer eines Stück Landes: „Vnd hat er
der gütter vil, dü er enpfahet, so git er der velle dester me" 469). Doppelten Todfall
mußte mitunter leisten, wer „ein belehenter man eines andern herren" war,
weil dann „der herre vom lib vor vnd das gotshus nach vallete" 47°).

Der Todfall bestand in dem besten „hopt vihs" 471), in Ermangelung dessen
in dem besten „gewant vom lib vnd darnach daz best vom gut" 472). Wenn aber
das Besthaupt unterschlagen und an dessen Stelle ein minderes abgeliefert wurde,
„so wer daz geben vorab verloren und hette — das gotshus — zu dem besten
houpt recht, als ob vor nüt geben wer, und möcht also nach hin grifen unz an daz
nünde" 473). Bezüglich des Einzugsverfahrens des Falles soll hier der Verweis
auf die betreffenden Artikel der Dingrodel im Anhang genügen 474).

Abgesehen von der unregelmäßig wiederkehrenden Leistung des Todfalles
schuldeten die st.-blasischen Dinghofleute ihrem klösterlichen Grundherren ständige
Abgaben und Dienste. In erster Linie lastete auf den Schupposen und anderen
Gütern der Grundzins 475), den die Gotteshausleute jährlich zu bestimmten Terminen
478) auf dem Dinghof abgeben mußten 477). Folglich charakterisierte sich

(462; siehe Anhang: K § 30

(463) siehe Anhang: K § 31

(464) siehe Anhang K § 35

(465) siehe Anhang: F § 3 II

(466) vgl. allgemein über den Ehrschatz:

G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 3, Seite 21 f L. A. Burckhardt.
Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 19

(467) siehe Anhang: A §§ 18, 19; B § 3 I; K § 32

(468) siehe Anhang: K § 33

(469) siehe Anhang: F § 3 II

(470) siehe Anhang: I § 14 — Die Fallvorschriften wegen der Fluktuation von Leibeigenen
zwischen St. Blasien und Weitenau (K §§ 26 bis 29) hat H. Ott schon in:
Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 128/129 und 132/133 ausführlich dargestellt.

(471) siehe Anhang: C § 7 und H § 4

(472) siehe Anhang: F § 3 II und I § 13 — Über das Besthauptrecht vgl. allgemein:
G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 353 f — T. Knapp in ZRG
Band 22 German. Abt., Seite 63/64

(473) siehe Anhang: H § 4 und ähnlich B § 3 II; I § 14; K § 32

(474) siehe Anhang: B § 3 II; H § 4; K § 32 und insbesondere I § 17

(475) siehe Anhang: A § 15 („. . . zins gen von dem schuppes . . .") C § 8 („zins . . .
von den schuppossen und andern gütern . . .") F § 3 I

(476) siehe Anhang: A § 15; B § 4; F § 3; I § 19

(477) siehe Anhang: F § 3 I („Dis zins sol man antwurten in den hof an — d. h. ohne —
des gotzhus schaden")

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