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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 144
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0146
Jedoch implizierte der Frondienst für die Gotteshausleute nicht nur eine Last,
sondern schloß auch das Recht auf Beköstigung ein 49ä), welches das Weitenauer
Weistum minutiös geregelt hat:

Zum ersten „tagwan" sollte man „iro vieren einne kes gen" 496), zum zweiten
„den vih vutter", mit denen das Feld gepflügt wurde 49T), zum dritten wurden
sogar zwei Stück Vieh aus des Grundherren Herde geschlachtet und gekocht sowie
„rotün win" dazu gereicht, ferner ein „abüntbrot" für zu Hause und „dez
morguns* je vier „einne kes ald ein mus" gegeben 498). Aufgrund der Weitenauer
Verhältnisse ist man geneigt, L. A. Burckhardt zuzustimmen, wenn er verallgemeinernd
schreibt: „Aber reichliche Mahlzeiten, durch Gebrauch und Vorschrift
festgesetzt, machten diese Frontage zu Festen, wobei die Kosten wohl den
Nutzen des Hofherrn überstiegen" 495).

IV. Die Dinggerichtsbarkeit 499)

Der Dinghof kennzeichnete sich — wie bereits erörtert 500) — vor allem als
Zentrale eines Dinghofverbandes aus, an dem die Gerichtssitzungen abgehalten
wurden 301).

1. Gerichts -ort, -bezeichnungen und -termine
a) Dingstätte

Da somit die Dingstätte wegen der Rechtsqualität der Dinghöfe im grundsätzlichen
feststand, enthielten die Dingrodel darüber keine ausdrücklichen Bestimmungen
. Nur beiläufig berührten die Rodel die Tatsache, daß man in dem
Dinghof zu Gericht saß 502). An welcher örtlichkeit innerhalb oder außerhalb des
Dinghofes das Gericht stattfand, verschwiegen unsere Quellen in der Regel. Lediglich
das Weitenauer Weistum lokalisierte die Gerichtsstätte spezieller, wonach
„daz geding ze W. under die lindun bi der kilchun" zusammentrat 503). Demnach
war wohl im Markgräflerland damals noch der altgermanische Brauch in Übung,
Gerichtssitzungen im Freien durchzuführen 504).

(495) vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 24/25 und siehe auch Anhang:
G § 16 (Je zwei Schupposer erhielten in Obereggenen für das Fronen beim Vorschnitt
drei Garben als Lohn)

(496) siehe Anhang: K § 53

(497) siehe Anhang: K § 54

(498) siehe Anhang: K § 55

(499) Zur Bedeutung siehe Seite 114

(500) siehe Seite 119

(501) vgl. ferner G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 2, Seite 121; Band 3,
Seite 78 und 100; Band 4, Seite 93 — H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R.
Band 1, Seite 7/8

(502) siehe Anhang: A § 1 („. . . da in dem hof geding han."; C § 2 („. . . in dem selben
hof haben... geding ..."); E § 1 („. .. da in dem Hof geding han."); F § 12
(„. . . hat och ze richtüunn in dem hof."); G J 2 (,.., ein rechter dinghoff. In dem
selben hoff . . . geding han.") und H § 1 („. . . in dem vorgenanten dinghof . . .
geding han,")

(503) siehe Anhang: K § 1

(504) vgl. K.-S. Kramer in HDR, Stichwort: „Dorflinde", Spalte 774 — derselbe in HDR,
Stichwort: „Gerichtsstätte", Spalte 1550/1 mwN — G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe
. . . Band 4 § 680, Seite 168 f — Die Feststellungen von L. A. Burckhardt,
Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 35), daß „nur wenn das Wetter halb nicht seyn
konnte", die Dinggerichte „in der Stube" tagen, ist anhand der st.-blasischen Dingrodel
nicht nachweisbar.

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