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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 159
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0161
gutes nach sich 720). Damit blieb zwar das Hochstift721) Basel selbst nach wie vor
Subjekt des ganzen Stiftgutes, doch übernahm nunmehr die Administration einerseits
der Bischof und andererseits der Dompropst als Vermögensverwalter des
Domkapitels 722). Später kam es noch aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen
dem Propst als Stiftsvorstand und dem Domkapitel zu einer weiteren Ausscheidung
besonderen Kapitalgutes, welches die Gesamtheit der Domherren selbst verwaltete
723).

Hierzu dürfte der Dinghof von Auggen gezählt haben, da die Uberschrift des
Auggener Dingrodel in Abweichung zu den übrigen lautete:

„Diss sind die friheyt, recht und gerechtigkeyt miner herren von capitel
hoher Stift Basel dinghoff in dem dorf Ouckenn Costentzer bistumbs" 724).

Dagegen haben die Dingrodel von Istein und Tiengen die dortigen Dinghöfe
der „probstye" 725) bzw. der „Thumprobstei zu Basel" 726) zugeordnet 727). Einen
weiteren Dinghof zu Binzen und zu Rümmingen hat der Basler Fürstbischof als
Lehen vier Ortsadligen vergeben 728), dessen Dingrodel des Zusammenhangs wegen
in diesem Abschnitt behandelt werden soll, weil er auch im Generallandesarchiv zu
Karlsruhe unter den Basler Berainen aufbewahrt wird 729).

II. Dinghof Verfassung

Somit traten in Istein und Tiengen der Dompropst von Basel 730), in Auggen die
Domkapitelherren vertreten durch den Kapitelschaffner7S1) und in Binzen die
Ortsadeligen 732) als Dinghofherren auf.

1. Der Dinghof

Die basel-domstiftschen Dinghöfe unterschieden sich grundsätzlich nicht von
den st.-blasischen 733). Interessanterweise bezeichneten sie nicht alle Dingrodel als
„dinghof" 734) bzw. als „Dinkhoff oder Fronhoff" 735), sondern teilweise lediglich

(720) K. W. Hieronimus, a. a. O., Seite 10 und 45 — H. Rohr, ebenda

(721) Zur Bedeutung von Hochstift vgl. F. Merzbacher in HRG, Stichwort: „Hochstift",
Spalte 178/179

(722) K. W. Hieronimus, a. a. O., Seite 11 f und insb. Seite 45 f — H. Rohr, ebenda —
F. Schülin, Istein, Seite 248 — G. Seith in: Das Markgräflerland Jg. 13, Seite 66

(723) K. W. Hieronimus, a. a. O., Seite 45/46

(724) siehe Anhang: L

(725) siehe Anhang: N — Überschrift (Bader)

(726) siehe Anhang: O — Überschrift (Burckhardt)

(727) siehe ebenso: J. Bader in ZGO 4, Seite 474 — derselbe, in ZGO 19, Seite 331 —
derselbe, in Badenia, 2. Jg., Seite 65 — E. Dietschi, Istein-Hültingen, Seite 18 —
K. W. Hieronimus, Das Hochstift Basel, Seite 51 mwN

(728) F. Schülin, Binzen, Seite 44 f

(729) siehe: Gesamtübersicht der Bestände des Generallandesarchives Karlsruhe, Seite 182

(730) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und N § 1 (Burckhardt, O — Seite 476
(Bader) und O § 1 (Burckhardt)

(731) siehe Anhang: L §§ 1, 8, 13, 15, 17 und 21

(732) siehe Anhang: M § 1 (Schülin, Seite 506)

(733) vgl. dazu: T. Bühler, GewohnheitsR, Seite 41/42, E. Dietschi, Istein-Huttingen,
Seite 18 und 21/22 — H. Rohr, Die Entstehg. d. weit... Gewalt d. Bischofs v.
Basel, Seite 27 ff und G. Seith in: Das Markgräflerland, 13. Jg., Seite 66 bis 68,
dessen Ausführungen über die domstiftschen Dinghöfe von Istein und Tiengen mit
unseren Feststellungen über die st.-blasischen (Seite 20 ff) übereinstimmen, sieht man
von der Verwechslung des Vogts- und Meieramtes auf Seite 67 ab. ferner: J. Bader
in ZGO 19, Seite 324 bis 327 — J. B. Trenkle in FDA 6, Seite 189 ff

(734) siehe Anhang: L § 1 und M § 1 (Schülin, Seite 506)

(735) siehe Anhang: O — Uberschrift (Burckhardt)

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