http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0166
Nach dem Aussterben der Familie Nagel von der Alten Schönstein fiel das Lehen
an das Kloster Murbach heim.
Von den Töchtern des letzten Nagel, von denen eine mit einem Herrn von
Roggenbach verheiratet war, kam das Basler Hochstift, der Basler Bischof zu
Pruntrut, der Landesherr der Vogtei Schliengen, im Jahre 1696 durch Kauf von
Murbach in den Besitz und die Rechte des Dinghofs.
Durch Kauf fiel auch das Weiherschloß Entenstein von der Besitzerin, Frau
Johanna von Roggenbach, geborene von Römersthal, an den Basler Bischof, am
26. II. 1725, nachdem das Gebäude im Bau so vernachlässigt war, daß es drohte,
einzustürzen. Das Schloß wurde vom Bischof instandgesetzt und diente fortan als
Amtssitz für die im Jahre 1719 eingesetzten bischöflichen Landvögte.
Aus der Zeit der Herren von Hadstatt stammt die erste Aufzeichnung sämtlicher
Rechte, die mit dem Besitz und Lehen des Murbach'schen Dinghofs verbunden
waren. Der Dingrodel aus dem Jahre 1522 besagt in verschiedenen „Iten"
folgendes: Als Zinsleute, welche mit Pfennig oder Pfennigwerten dem Dinghof
zinspflichtig sind, bringen ihre Abgaben pünktlich „by Tagzit uf Martini" in den
Hof, andernfalls büßen sie dem Dinghofherrn 3 Schillinge (:).
Jeder, der zu Schliengen als Bürger oder Hintersasse wohnt und Hofgüter
baut, wird zum Dinggericht am St. Hilarientag geboten, widrigenfalls er dem
Herrn 3 Pfd. Strafe bezahlt.
Dieselbe Strafe büßt der Zinssäumige, der bis zum Geding am Hilarientag
(14. Januar) die schuldigen Zinsen nicht bezahlt hat. Wer zu Schliengen einen
Pflug hat, soll dem von Hadstatt in der Ernte einen Acker in der Fron ernten,
auch der, welcher zu Schliengen seßhaft ist und ein Haus hat und sein eigen Brot
ißt, soll in der Ernte in der Fron auf den Dinghofäckern mithelfen; einem Mann
gibt man dafür eine Garbe, eine fronende Frau oder ein Kind erhält nichts.
Jeder Dorfgenosse, der ein Hubgut des Dinghofs nutzt und als Huber im
Dinggericht sitzt, soll denen von Hadstatt und deren Nachkommen dienen und
nicht ohne ihren Willen Bürger werden. So einer sein Gut verkaufen möchte, soll er
dies zuerst seinem Herrn anbieten; wenn einer gar wegziehen wird ohne Erlaubnis,
werden alle seine Güter von des Herrn Hand an diesen heimfallen. Alle Gerichte
zu Schliengen, außer den Hohen für Verbrechen, stehen von Hadstatt zu. Auch
gehören Zwing und Bann zu Schliengen dem Hofherren, dem Dinghof zu
Schliengen.
Alle Hofgenossen, welche Hadstatt den Weinzins geben, haben das Recht der
Vorlese zwei oder drei Tage vor dem Herbst im Schliengener Berg. Den Weinzins
gibt man ohne Verzug dem Dinghofherrn süß von der Trotten.
So sich die Hand eines Gutes ändert, gibt der Besitzer soviel Ehrenschatz wie er
jährlich zinst4).
Zu den drei jährlichen Dinggerichten wurden verpflichtet: die Huber des Dinghofs
; der Spittelmeier zu Neuenburg, Lux Schmid, Ludi Graw, Jakob Wertz, Gallus
Küßnagel, Michel Grobb, Ludi Butz — also sechs Huber von Schliengen, dazu
Claus Stöckli von Eggennen, Jerg Jordan von Wollbach (für die 18 Güterbesitzer
in Wollbach) und Hans Brenglin (Brendlin) von Muchen, im ganzen also 10 geschworene
Huber, welche unter dem Vorsitz und Stab des Schultheißen und des
herrschaftlichen Vogts das Gericht über „Eigen und Erb" besetzten. Vorgeladen
wurden dazu auch die Besitzer und Bebauer des „Tennebacher-Hofes" und die zum
blumeckischen Lehen gehörigen Leute.
Der Dinghof lag im Dorf, grenzte an das Frontor, hinten an die Allmende,
an die von Königsfelden und zur anderen Seite an das Gut des Nonnenklosters
von Adelhausen bei Freiburg. Der „Tennenbacher-Hof" lag ebenfalls
im Dorfe, zwischen Adam Österreicher, dem alten Vogt, neben dem Burggarten,
herfür an die Allmende gegen den Muchenbach und hinten auf die Holl 5).
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