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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 383
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0169
Der stift-säckingische Meierhof "Freihof (Aufn. F. Schülin)

und Beschwerden, geurteilt und gerichtet. Aufgeboten wurden alle Huber, die
Zinsgüter des Stifts nutzten und bauten, bei ihren Eiden. Unerlaubtes Fernbleiben
wurde mit 3 Pfd bestraft. Der aus dem 15. oder 16. Jahrhundert stammende
Dingrodel 8) beschreibt die Rechte und Pflichten der Huber und Zinsleute: Er
besagt, wie rückständige Zinsen gemahnt oder bestraft werden, fordert, daß ohne
Wissen und Willen der Äbtissin kein „Gotteshausgut" verkauft oder verändert
werden darf, erklärt sich bereit, bei einem Mißherbst den Zins statt in Wein auch
mit Geld entgegen zu nehmen. Die zum Hof gehörigen Eigenleute, „Gotteshausleute
", schuldeten dem „niederen Hof" keine Dienste, sollen also nicht vom Amtmann
, dem Keller, weder im Herbst noch in der Ernte zum Schneiden in der Fron
gefordert werden.

Vom Bürgerholz, das die Gemeinde Schliengen in der Rhein-Aue alle Jahre
verlost, sollen dem Säckinger-Hof zu Recht „zwei Sechslin", das sind 2 Anteile
zugeteilt werden, für die Beheizung der Stube, in der das Gericht tagt.

Dem Stift steht auch der aus den Klostergütern anfallende Zehntanteil zu, es
sei Wein, Korn, Haber, Hühner, oder eins für das andere. Ansonsten ist der Hof
bevorrechtigt, von zehntfreien Gütern den Fall zu nehmen: wenn ein Haus dem
Stift zinst und das „Haupt daraus stirbt oder der Vater", ist das Gut oder Haus
einen Fall schuldig, kann aber auch mit 10 Pfd Pfennig abgelöst werden. Auf dem
„Freihof" ruht die kaiserliche Freiheit für einen Verfolgten, im Hof Asyl und
Verpflegung, 6 Wochen und drei Tage lang, zu finden, bis ihm das Recht zuteil
geworden ist. Dafür verfällt er dem Stift mit 10 Pfd und für die gebotene Verpflegung
muß der Meier (Keller) angemessen mit Geld entschädigt werden.

Der Basler Bischof als Oberherr im Dorfe sollte auch den Hof, seine Güter und
Rechte schirmen und schützen, auch seine Freiheit von der Gemeindefron und den
Wachen, den Steuern und Schätzungen. Dafür gibt das Stift dem Basler Bischof
jährlich 3 Pfd.

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