http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0183
Weitere 14 Zeugen sagten übereinstimmend aus, daß der markgräflliche Amtmann
Friedrich Krebs im Schlienger Bann außerhalb des Etters öffentlich wegen Totschlags
zu Gerichte saß.
Es stand also Zeugnis gegen Zeugnis: Der Junker von Laufen als damaliger
Inhaber des Pfandlehens Istein und Schliengen brachte zur Tagfahrt 36 Zeugen
mit, welche übereinstimmend erklärten, daß allezeit und immer schon der jeweilige
Besitzer der Veste Istein auch die Hohen Gerichte zu Schliengen besessen und diese
nie ein Markgraf besetzt habe. Als zuvor der markgräfliche Landvogt Ulmann
Renk viele Leute nach Schliengen als Zeugen berufen hatte, gefielen ihm deren Aussagen
so unbefriedigend, daß er ihnen die „Irten" (Spesen) bezahlte und sie
wieder „enweg" laufen ließ.
Eine endgültige Klarheit erbrachte auch der Obmann Burkart Münch nicht,
der frühere Inhaber von Istein und Schliengen, der von 2 Übeltätern berichtete,
die er vor der Brücke zu Schliengen und außerhalb des Etters gefangen und von
Schliengen nach Ensisheim — zum vorderösterreichischen Landgericht — geschickt
habe, wo sie gerädert wurden, außerdem von 8 weiteren Übeltätern, welche in
die Gefängnisse auf die Isteiner Burgveste gebracht, dort aber wieder freigelassen
worden seien, um nicht vom Markgrafen angefordert zu werden. Während die
Zeugenaussagen des Junkers Hans von Laufen aus Schliengen und der Umgebung
nicht für voll anerkannt und gewürdigt, auch die Angaben über den Erwerb und
die Zuständigkeit der Feste Istein als wenig glaubwürdig aufgenommen worden
sind, konnte dann doch der Markgraf „bessere Kundschaft" erbringen, sowohl mit
dem Inhalt einer königlichen Bestätigung für den Markgrafen aus dem Jahre 1399,
wie ein Spruchbrief von 1406. Deshalb entschied sich das Schiedsgericht in einem
Spruch vom 12. Februar 1424, dem „langen Spruchbrief", zugunsten des Klägers,
des Markgrafen Rudolf III., der dem stärkeren Herrn außerhalb des Etters
Schliengen das Hohe Gericht über „das Blut, die große Besserung", auch den
Wildbann, die Fischenz und das Geleitrecht zusprach, „inwendig des Etters aber
weiter dem Dorfherrn, beim Hochstift verbleiben soll. Dazu wurde vor allem der
vorangegangene Schiedsspruch vom 15. März 1398 zugrundegelegt, der seinerzeit in
„Sattlers hus ze Schliengen" Klärung brachte und besagte, daß Schliengen im
Gebiet des Markgrafen Rudolf (III.) liege, in dem er von seinen Vorfahren her
als „Landgraf am Susenhart" zu richten habe über „manslacht, mord, dübstal,
brand und alle anderen missetaten, welche die Hohen Gerichte berüren", außer
wenn solche Missetaten innerhalb des Etters Schliengen geschehen, dann solle der
Schultheiß oder ein Vogt und die Insassen des Gerichts daselbst uf „dem werder"(?)
(wohl beim bischöflichen Gericht, dem Galgen zu Steinenstadt) richten und das
Urteil mit dem Verurteilten aber einem Markgrafen in seine Gewalt geben, und
von der Missetat wegen an den Galgen, der im Schlienger Bann auf dem „Galgenkopf
" steht und einem Markgrafen eigen ist, gehenkt werden. Dieser Schiedsspruch
wurde 1409 entsprechend für die Ettergrenze von Steinenstadt und Mauchen ergänzt
, wo auch der Markgraf zu richten habe „usserhalb Etters untz (bis) in den
Rin, als verre (soweit) einer uff einem hengste geriten und mit einem spieße gereichen
mag, „und bis an den Neuenburger Bann zu dem Heilig Kreuz-Chäppeli,
das da steht auf den Hammen" (= angefressene Hochufer), zwischen dem Kloster
Gutnau und dem Bache, die Holle genannt, durch Schliengen und Steinenstadt.
Dazu gehöre auch das Recht auf die „Grundrüre" (Strandgut im Rhein), das Geleitrecht
und das Bergregal. Diese letztere Begrenzung der Rechtstitel an den Hochgestaden
des Rheins, an der „Märe", bis zu den Grienen und Rheinauen bei
Steinenstadt erfolgte 1421 nach dem vorangegangenen Spruch des Kaisers Adolf
von Nassau vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Wien, welche auch vom Basler
Bischof freimütig für den Markgrafen anerkannt worden sei. Danach hatte der
Markgraf 1424 den im Steinenstadter Bann errichteten bischöflichen Galgen nieder-
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