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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 3/4.1978
Seite: 398
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0184
werfen lassen, mit dem Hinweis, daß sein Hochgericht auf dem Schliengener Berg
am Sausenhard für die „Executiones Criminalis" zu Schliengen allein zuständig sei
(v. Leutrum).

Nach dem „Langen Schiedsspruch" aus dem Jahre 1424 waren im großen und
ganzen die Kompetenzen der Gerichtshoheit abgegrenzt. Der Markgraf beanspruchte
Hab und Gut der außerhalb des Etters Schliengen und Mauchen Verurteilten
, während er sich die Bußen hälftig mit dem Bischof teilte, wofür er
2 Drittel der Prozeßkosten trug. Nach den folgenden Verträgen zwischen dem
Markgrafen und dem Basler Bischof, dem Zaberner Vertrag von 1509 und den
nächsten Basler Verträgen von 1572/73 gestattete der Markgraf dem Bischof, seine
Missetäter zu Schliengen und Istein ungehindert nach Binzen in die Burgvogtei und
weiter nach Birseck durch markgräfliches Gebiet zur Aburteilung zu führen. Der
Bischof hatte 1581 zu Steinenstadt wieder ein Hochgericht, einen Galgen aufgerichtet
, der aber wieder durch die Markgräfer niedergeworfen wurde. Im Jahre
1745 versuchte der bischöfliche Landvogt zu Schliengen von Rotberg nochmals,
das Zeichen der Gerichtshoheit, einen Galgen zu Steinenstadt aufzurichten, der
aber bald danach von einem starken Wind umgeworfen und dann nicht mehr
aufgerichtet worden ist.

Die im Jahre 1579 wegen Hexerei verklagte Maria Seiffert von Schliengen, wie
auch 1613 die Salome Spießmännin und die beiden anderen armen Weiber
Elisabeth Widmännin, Wirtin zur „Sonne", und die Ottilie Falckin (oo mit Jakob
Falck), wurden als „Hexen" gefangen und nach Birseck zum „Justifizieren", zum
Verbrennen, vom bischöflichen Obervogt nach Birseck abgeführt, nachdem sie vom
„Leben zum Tod" verurteilt worden sind. (Im bischöflichen Archiv zu Pruntrut
werden noch die Kosten für die Verbrennungen für das Geleite von Schliengen
und die Zahl der benötigten Wellen mit Unkosten u. dgl. mehr in den Amtsrechnungen
der Vogtei Schliengen aufgeführt) 14). An das grauenhafte Schicksal der
gerichteten Frauen erinnerte noch zu Leutrums Zeiten der „Hexenacker" beim
12. Grenzstein der Gemarkungsgrenze. Zum Gedenken an die letzte Hinrichtung
auf dem „Galgenbuck" im Jahre 1687 errichtete der „Baselstab"-Wirt Joseph
Waltz 1801 ein Steinkreuz (A. Eisele).

Auch nach den scheinbar befriedigenden Vertragsabschlüssen und der Bereinigung
der jedem zuständigen Kompetenzen, der Gerichtshoheit — für den Bischof
die Niedere und Hohe Gerichtsbarkeit unumschränkt innerhalb der 5 oftgenannten
Dorfschaften und für den Markgrafen in den betreffenden Bännen außerhalb des
Etters mit der Richtstätte auf dem Galgenbuck — führten immer wieder Überschreitungen
zu neuem Verdruß. So beklagte sich der bischöfliche Landvogt von
Neveu zu Schliengen im Jahre 1745 beim Fürstbischof unter anderem über anmaßende
Eingriffe der markgräflichen Röttier Amtsleute, welche einen von der
basel-bischöflichen Jurisprudenz vom Obervogt in Schliengen gerichteten Male-
ficanten bei den Ettersteinen erwarteten und mit einer Wache festnahmen und nach
Rötteln abführten. Das geschah auch wieder, als die verurteilte Barbara Ihlin nach
Birseck geführt werden sollte, doch nach dem Einspruch des Landvogts wieder
zurückgebracht und von Schliengen dann ungehindert nach Birseck zur Execution
geleitet werden konnte.

Als die Leiche des erhängten Dietrich Koger von Auggen im Steinenstadter
Frauenhölzli gefunden wurde, verlangte sie das Oberamt Rötteln, wurde aber,
vom Schlienger Amt bewacht und vom Wasenknecht am Ort „verlocht und verscharrt
", Nachdem sich dann die Wache zurückgezogen habe, sei die Leiche vom
Markgräfler Wasenknecht ausgegraben und weggeführt worden. Der Streit ging
ja nicht um den Besitz der Leiche, sondern um den Nachlaß des Toten, den die
markgräfliche Herrschaft wohl mit Recht vom Tat- und Fundort außerhalb
des Etters fordern konnte.

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