http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-03-04/0188
12. Ein markgr. Leibeigener zahlt alljährl. 3 ß Leibsteuer, die der markgr. Vogt
allda einzieht;
13. Das Wirtshaus zum Engel in Schi., wie auch die dasige Frei-Mühle innerhalb
Etters zahlen alle Jahre eine gewisse Fruchtsteuer nach Tannenkirch in den
Oberhof.
(von Leutrum)
C. Die Bürger der Gemeinde Sdoliengen und das Verhältnis zu ihrem Dorfherrn
Im Jahre 1546 ließen sich „Vogt, Geschworene, Zwölfer und die ganze Gemeinde
" Schliengen ihre althergebrachte „Dorfornung" durch ihren Landesherrn,
den Bischof Philipp von Basel, bestätigen und schriftlich abfassen, damit „ihre
Gewohnheiten, Bräuche und Herkommen" nicht leichtlich etwa aus „blödigkeit
menschlichen gedächtnisses" vergessen würden. Diese Dorfordnung verbrieft in 34
Abschnitten ausführlich die Organisation der damaligen Gemeindeverwaltung und
der Verbindlichkeiten der Gemeindedienste und der Bürgerschaft gegenüber de:?
bischöflichen Landeshoheit. Sie beinhalten im wesentlichen folgende Einrichtungen
und Gegenstände.
Der bischöfliche Untervogt zu Schliengen wird vom Obervogt zu Birseck bestellt
und vereidigt. Er ist beauftragt und befugt, den Stab im „Frevelgericht"
der Gemeinde zu führen und in seiner Abwesenheit einen Statthalter aus den
Zwölfen zur Vertretung zu bestimmen.
Die Dorfgeschworenen werden jährlich von den bischöflichen Untertanen, dem
Vogt und den alten Geschworenen gesetzt, damit diese dem Vogt behilflich sind.
Der Untervogt, wie der bischöfliche Vogt im Gegensatz zum Obervogt in Birseck
genannt wird — und die Neugeschworenen wählen danach die „Zwölfer", etliche
Personen, zu Rat und Hilfe, alljährlich am Montag nach Dreifaltigkeit, mit dem
Untervogt und den Geschworenen dem Obervogt zu Birseck schwören.
Diese 3 gewählten Glieder der Verwaltung ernennen sodann auch einen Waibel.
den „Gerichtsbüttel" oder „-boten", setzen die „Einigungen", das „kleine Gericht,
das mit 10 ehrbaren Mannen besetzt werden soll, dabei mindestens sieben
bischöfliche Untertanen, unbeschadet dem Schultheißengericht im Murbach'schen
Dinghof". So dann Siegel und Briefe in diesem Vogtsgericht gefertigt werden,
empfängt der Schultheiß von der Taxe 1 ß oder 1 Huhn.
Wer das Gericht verschmäht, zahlt 3 ß Stäbler, wovon dem Vogt 1 ß und dem
Schultheiß 2 ß zustehen. Andere gerichtswidrige Unordnungen werden gleichermaßen
mit 3 ß bestraft, werden aber zum Teil, wie Schulden, die in sieben Nächten
danach nicht bezahlt werden, allein dem Gericht und den Urteilsprechern zufallen
.
Der bestellte Fürsprecher darf nicht auch gleichzeitig bei den Urteilsprechern
sitzen. Diese sollen bei ihren Eiden dem Armen wie Reichen gleichermaßen mit
Rat und Wort zum Recht verhelfen.
Zur Kundschaft von Zeugen und Beweisen solle genügend Zeit und Möglichkeit
geboten werden. Ein Eid solle nicht leicht bei bloßen Vermutungen oder Anzeigen
auferlegt werden; zuvor sollen die Richter die Art und Natur der Mutmaßungen
bedenken und ermessen und nicht jedermanns Kundschaft bedenkenlos annehmen,
Meineidige, Totschläger, „Frauenwirte und Platzmeister" (Gaukler, Tanzaufspieler
, Hurenwirte) sollten als Zeugen nicht angenommen werden.
Eine Appellation des Vogtsurteils solle innert 10 Tagen vor das bischöfliche
Hofgericht gezogen werden.
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