Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 7
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0013
Über die Anfänge der Selbstverwaltung in der
Oberen Markgrafschaft

Versuch einer Darstellung
von Chr. M. Vortisch

A) Zur Thematik und ihren Begriffen

Wenn hier von Selbstverwaltung und zwischendurch gelegentlich von Verfassungsgeschichte
die Rede ist, so muß gleich gesagt werden, daß diese Begriffe
eigentlich stets nur in Anführungszeichen gebraucht werden dürften. Beides sind
moderne Begriffe, die in ihrem heutigen Sinn auf die Jahrhunderte, mit denen
wir es im vorliegenden Fall zu tun haben, nämlich das 13. bis 15. Jh. (und noch
später) nicht angewandt werden sollten *). Da wir es aber mit den ersten Erscheinungen
einer Entwicklung zu tun haben, die tatsächlich zur Selbstverwaltung geführt
haben, verwenden wir dieses Wort der Einfachheit halber, und um den
Entwicklungscharakter zu betonen, dennoch ohne Einschränkung durch Gänsefüßchen
.

Der Begriff der „Konstitution", auf deutsch Verfassung, entstammt dem Ausgang
des 18. Jh., seine moderne Ausprägung hat er im Lauf des 19. Jh. erhalten.
Wenn wir das Wort für den erwähnten, hier behandelten Zeitraum, einmal verwenden
, ist dabei die Summe der Rechtsverhältnisse, die die Rechtsstellung der
nichtprivilegierten, also nichtadligen Schichten jeweils bestimmt haben, gemeint.
Es sind die Rechtsbeziehungen zwischen Bevölkerung einerseits und Landesherrn
und Verwaltung andererseits und ebenso solche Rechtsbeziehungen, die zu den
dazwischen stehenden adligen und klösterlichen Grundherrschaften bestehen,
schließlich — und ganz wesentlich — auch die Rechtsstellung innerhalb der Rechtsprechung
. Einige der geltenden Grundsätze sind den alten Landesordnungen zu
entnehmen, aber das meiste müssen wir aus den überlieferten Nachrichten über die
Rechtspraxis oder den Urkunden und Akten über politische oder lokale Verhältnisse
und Ereignisse erschließen. Dies gilt besonders für die frühen überlieferungsarmen
Jahrhunderte, aus denen zwar Aktenbestände der Städte, aber nur spärliche
und indirekte Mitteilungen aus dritter Hand für die Dörfer, um die es bei
uns geht, erhalten sind. Dies ist die Schwierigkeit, mit der die Bevölkerungsforschung
, vor allem die über die Lage des Bauerntums im deutschsprachigen Raum
vom frühen bis zum ausgehenden Mittelalter, trotz großer Fortschritte, ständig zu
tun hat.

B) Die verfassungsgeschichtlichen Organisationsformen

Halten wir uns kurz vor Augen, was uns aus den Arbeiten von Karl Seith 2) an
verfassungsgeschichtlichen Organisationsformen bekannt ist. Aus der Zeit vor dem
großen Bauernkrieg von 1525 nimmt er das Bestehen des Landtags, im zeitgenössischen
Sprachgebrauch der „Landschaft", an und zwar spätestens etwa für die
Mitte des 15. Jh. Mit der Landschaft identisch ist die militärische Landwehr.
Außerdem hat er das Landgericht beschrieben als ein Gremium von 7 Landrichtern
als Urteilsfinder aus der Bevölkerung, also Bauern. Den Vorsitz hat der
(stets) adlige Landvogt inne, einziger Jurist in diesem Kreis ist der Landschreiber
als rechtlicher Berater und wohl auch Protokollführer. Über die Entstehung des
Landgerichts in dieser Form, den Zeitpunkt seiner Entstehung und die Art, wie
die Richter in ihr Amt gelangten, ist bisher noch nichts bekannt.

7


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0013