http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0018
1. Nennung bann plebanus Kirche Markt Vogt/Rat
des ON Stadt
Döttingen
Ballrechten
Gallenweiler
Haslach
Hügelheim
Laufen
Mengen
Müllheim
Opfingen
Sulzburg
Sulzburg
Tiengen
Wolfenweiler
775
786
773
793
776
758
1005
840
888
716/20
1309
1325
1296
1347
1301
1275
1237
1266
1275
12. Jh.
1360/70
1329
1113
1144
1367
1289
1699/1810
Markt'Stadt
1344
1344
Stadt
1139
1381
1350
1490
1381
1344 rat
gemeinl.
1301 DR
m) 1155 ein geistl. Gericht des Bischofs v. Konstanz, also Kirchort.
n) 1146 als Mutterkirche von Schönau genannt.
o) die Bezeichnung „cives" (1283) läßt auch den Schluß zu, daß das Stadtrecht 1283
schon bestand.
Die Daten, die hier zusammengestellt sind, darüber müssen wir uns klar sein,
sind zufälliger Natur. 8) Nur bei den Ersterwähnungen der Kirchen liegt seit
dem 11. Jh. meist das Datum der Kirchenweihe zugrunde. Damit ist aber noch
nicht gesagt, ob dieser Kirche nicht eine andere, vielleicht kleinere vorausgegangen
ist, von der wir weder aus der Literatur, Dokumenten noch durch Bodenfunde
Kenntnis haben. Insofern sind alle Daten zufällig auf uns gekommen. Bei den
Erstnennungen der Vögte liegen im 14. Jh. häufig die Jahre der Aufzeichnung
entsprechender Dingrödel, die Vögte und Wochengericht nennen, zugrunde. Bei
diesen Rodeln ist altes Gewohnheitsrecht aufgeschrieben. Aus vielen Geridits-
protokollen jener Zeit wissen wir, daß zur „Weisung" der Rechtsverhältnisse
stets alte Männer als Zeugen über das gehört wurden, was sie aus der eigenen
Jugend wußten oder von ihren Eltern und Großeltern erfahren haben, manchmal
ausdrücklich unterstrichen durch schmerzhafte Begleiterscheinungen in der Absicht
, damit eine Gedächtnisstütze zu geben. Deshalb ist für solch geschriebenes
„altes Herkommen" eine Überlieferung von wenigstens 2 bis 3 Generationen,
also 60 bis 100 Jahre vor der Aufzeichnung gesichert, wenn nicht ein noch höheres
Alter anzunehmen ist.
Für einen guten Teil der Ersterwähnungen von Vögten und Wochengerichten
im 14. Jh. können wir also das Bestehen schon im 13. Jh. zugrunde legen. Ob auch
in anderen Fällen ein ähnliches Alter vermutet werden darf, hängt von den örtlichen
Verhältnissen ab. Je stärker eine Grund- oder gar Ortsherrschaft ausgebildet
war, desto weniger wird das erlaubt sein. Das gilt vor allem dort, wo
Landes- und Ortsherrschaft nicht in einer Hand sind, sondern eine geistliche oder
kleinadlige Herrschaft dazwischen steht.
Gerade diese Fälle führen zu unterschiedlichen Bewertungen des Vogtamtes.
Das ist natürlich durch die Schwierigkeit begründet, die Gewichte der im Inter-
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