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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 13
(PDF, 39 MB)
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essenstreit liegenden Institutionen — Grundherrschaft, Dorfgericht und Gemeinde
, Landesherrschaft — richtig zu erkennen. Je nach Quellenlage ist dies
schwer oder gar nicht möglich, oder kann nur von einer Seite her dargestellt
werden. Dabei ist die Gefahr freilich groß, daß dann auch einseitige Schlüsse gezogen
werden. Ein Beispiel dieser Art, so scheint uns, ist die Chronik „Riehen,
Geschichte eines Dorfes".) 9). Hier gab es 1287 noch einen Wettinger Dinghof ("in
unserem hof zi dem gedinge")3T). Vom 16. Sept. 1413 ist ein Dingrodel des
st. bläsischen Dinghofs in Riehen überliefert. Dieses Dinghofrecht macht den Eindruck
, noch ein Überrest früherer Gerechtsame zu sein, es nennt praktisch nur
noch die Wahl eines Bannwarts, vermutlich für die Hofgüter und nicht für das
Dorf. Hier ist das Dinggericht wegen der ständigen Streitigkeiten mit dem Dorfgericht
des Ortsherrn allmählich abgegangen. Um 1540 gab es nur noch 22 Dinghofleute
. Umso wichtiger ist die Frage nach der Bedeutung von Vogt und Orts-
gericht des Dorfherrn (seit 1370 des Bischofs von Basel bzw. seiner Pfandleheninhaber
), erst recht nach 1525, nach dem Ubergang an die Stadt Basel. Die Frage ist
umso berechtigter, als die Pfandinhaber manchmal nach sehr kurzer Zeit schon gewechselt
haben und offenbar gar nicht alle bekannt geworden sind, weil sie urkundlich
nicht in Erscheinung treten. Das aber läßt nicht auf eine sehr starke Position
der Pfandinhaber schließen, so daß sich eine andere örtliche Grundherrschaft
durchaus hätte in den Vordergrund schieben können. Für den st. bläsischen Dinghof
trifft dies offenbar nicht zu, er erscheint nur als Grundherr unter vielen. Dies dürfte
auch der Grund für die schwache Stellung des Markgrafen in Riehen gewesen
zu sein, sie konnte sich — neben geringem Grundbesitz — nur auf die Vogtei über
den st. bläsischen Dinghof stützen. Die andere Frage ist die nach der Funktion
und Stärke der Dorfvögte. Die Stellung des Vogts wird für Riehen als ganz
untergeordnet angesehen. Zwar wird festgestellt, daß das Gericht und die Geschworenen
vom Dorf gewählt wurden, aber „der Vogt wurde dem Dorf vom
Bischof gesetzt. *°) mit des Dorfes gemeinlichen gunst und willen . . . und mit
sim rat". So am Ende des 14.Jh. Der Wortlaut besagt nichts anderes, als daß der
Vogt nicht einmal vom Gericht aus seinen Reihen gewählt und vorgeschlagen
(Rat), sondern durch den Willen der Gemeinde gewählt und dann vorgeschlagen
wurde. Die Einsetzung ins Amt ist nur noch eine Formsache, wenn der Vorgang
unwidersprochen und in der rechten Ordnung abgelaufen ist. Daß das Recht des
Ortsherrn, eine Vogtwahl aus bestimmtem Grund möglicherweise einmal nicht
anzuerkennen, durch die Wortwahl der Formel nicht verkürzt wird, ist wohl
selbstverständlich. Wie stark die Position der Pfandinhaber wirklich gewesen sein
dürfte, ist aus der Zeit Katharina's von Burgund, der Gattin Herzog Leopolds
von Österreich zu erschließen. Wir finden sie als Pfandherrin im Jahr 1412, wie
lange das Pfand in ihrer Hand war, wissen wir nicht. Der nächste bekannte Handwechsel
geschah 1420 von Herzog Friedrich IV. v. Österreich an zwei Brüder v.
Ramstein. 1412 handelt für die Pfandherrin Hans Eger, Vogt zu Riehen, „an
Stelle von Junker Härtung vom Huse, Edelknecht, der gnädigen Frau von
Österreich Vogt." Sollte dieser Junker vom Huse eine Art Obervogt der Herzogin
zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Orten wie Riehen gewesen sein? Das spräche
ganz gegen die Auffassung vom schwachen Dorfvogt, der nur die Interessen des
Dorfherrn vertritt. Die mächtigen Herzoge von Österreich hätten dann doch
etwas aus ihrer Pfandherrschaft machen können. Aber nein, schon 8 Jahre nach
diesem Vorgang verkaufen sie dieses Pfand wieder. Übrigens widerspräche die
Version von der „Einsetzung" des Dorfvogts durch den Bischof bzw. den jeweiligen
Pfandherrn den Feststellungen Dietschis u) für Istein-Huttingen, daß der
Dorfvogt (hier Untervogt genannt) von der Gemeinde gewählt und vom Bischof
bestätigt wurde. Der Vorgang in Riehen ist offenbar genau derselbe wie in Istein.

Eine weitere Frage, die noch nicht geklärt ist, ist die nach der Art der Stellung
des 1295 genannten „dominus et advocatus ville in Riehen" Conradus Ludwigs88)

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