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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 19
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0025
4) Die Kleinen Städte

Am besten sind wir über die Ortsverfassung und die Gemeindebildung meist
dort unterrichtet, wo kleine Residenzen Stadtrecht erhielten und sich tatsächlich zu
kleinen Städtchen entwickeln konnten, bei uns Schopfheim, Sulzburg und Emmendingen
. In Schopfheim ist der Vogt, später als Obervogt, ein markgräflicher Beamter
und gleichzeitig Vorsitzender des von der Gemeinde gewählten Rats. Sein
Stellvertreter, der Statthalter, hingegen wurde vom Rat aus seiner Mitte unter
Mitwirkung des Vogts gewählt25). Es ist klar, und für das 13. und 14. Jh. kaum
anders denkbar, daß ein vom Fürsten einer Residenz verliehenes Stadtrecht nur
ein eingesetztes Stadtoberhaupt vorsehen konnte. Immerhin sind die offenbar
schon älteren Elemente der Wahl des Rates durch die Bürgerschaft übernommen.
Da ältere Dokumente als ein Bruchstück des Stadtbuches von 1374 nicht erhalten
sind, nennt uns ein Regest"6) von 1367 erstmals einen Vogt mit Namen, Johann
Brugger. Das ist freilich erst etwa 120 Jahre nach Verleihung des Stadtrechts,
dessen Datum nicht genau feststeht. 1604 ist übrigens das Amt des Obervogts von
Schopfheim aufgehoben worden, seine Funktionen gingen auf den Statthalter
über. Der Vorgang ist deshalb interessant, weil hier noch im Zeitalter des Absolutismus
eine herrschaftliche Position offenbar aus Kostengründen aufgegeben und
die Stellung des Stadtoberhauptes der bürgerlichen Selbstverwaltung überlassen
wurde.

In Salzburg war das Stadtoberhaupt ebenfalls herrschaftliche Amtsperson, die
Dienstbezeichnung war hier Schultheiß. Die Bürger des Städtchens werden schon
1283 „cives" genannt, 1344 sind „der scultheiss und der rat gemeinlich der stat
ze Sulczberg" bezeugt. Das heißt, daß auch hier der Rat von der Gemeinde
(gemeinlich) gewählt war. Der Schultheiß dürfte, wie meistens dort wo diese
Amtsbezeichnung auftaucht, wie gesagt ein herrschaftlicher Beamter (ursprünglich
der herrschaftliche Richter) gewesen sein.

Für Emmendingen liegen, soweit wir sehen, für die Zeit vor der Stadterhebung
noch keine hier verwertbaren Vorarbeiten vor, da Maurer sich vor allem der
reichliche Quellen bietenden Zeit nach der Stadterhebung von 1590 gewidmet hat.

5) Die Amtleute und Landvögte

Im Abschnitt „Orte rund um Rötteln" fiel auf, daß einzelne Dorfvögte, wie
Fridericus Kreps und Vogt Gerwig, auch als procurator erscheinen. Die Ubersetzung
Pfleger folgt der Unbestimmtheit des lateinischen Wortes, wir würden
hier „Schaffner" vorziehen, weil die wirtschaftliche Seite der ersten herrschaftlichen
Verwaltungsämter gewiß im Vordergrund gestanden haben dürfte. Man hat allerdings
den Eindruck, etwa bei Kreps, daß es sich auch um eine Art Notar gehandelt
haben könne. Das würde ein juristisches Studium voraussetzen. Der Titel Notar
wird freilich noch nicht gebraucht. Er wurde ja verliehen und nur unter bestimmten
Voraussetzungen, wozu wohl auch eine längere Amtspraxis in herrschaftlichen
Kanzleien gehört haben dürfte. Später erscheint — immer im Zusammenhang
mit Rötteln — der Begriff des Amtmann, etwa 1413. Der erste ausdrücklich
als Landvogt bezeichnete Kleinadlige ist Gerie (Georg) v. Tegernau, 1429 Landvogt
des Mgf. Wilhelm, ein Edelknecht. Diese Bezeichnung könnte darauf hindeuten
, daß er oder seine Familie als Dienstleute des Markgrafen aus dem Bauernstand
gekommen sind. 1443 wird dieser gleiche Georg v. Tegernau als „Oberster
Vogt" des Markgrafen bezeichnet, dies verdeutlicht, was mit Landvogt gemeint
ist. Man hat den Eindruck, daß die Bezeichnung „Landvogt" für die Herrschaft
Rötteln-Sausenberg noch nicht recht geläufig ist. 1444 wiederholt sich diese Bezeichnung
für den gleichen Tegernau und gleichzeitig wird Clewin Gerwig als
Waldvogt des Markgrafen Wilhelm bezeichnet. Der Markgraf hat um jene Zeit

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