http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0026
das Amt des Waldvogts der Grafschaft Hauenstein und auf dem Schwarzwald
(St. Blasien) pfandweise innegehabt. Möglicherweise war also Gerwig sein Vertreter
in diesem Amt, obwohl Haselier 15) ihn in seiner Liste der Waldvögte (sie
beginnt mit dem Jahr 1415) nicht nennt. Es wäre auch denkbar, daß mit dieser
Amtsbezeichnung eine Art Vorläufer der späteren mgfl. Forstmeister gemeint ist,
wenngleich der zeitliche Abstand zu den bekannten Forstmeistern, die dann alle
adlig sind, sehr groß ist.
Schließlich ist noch 1481 die Bezeichnung Heinrich Gerwigs die des „Schreibers
auf Rötteln", obwohl damit offenbar schon der Landschreiber gemeint ist. —
Soweit ist bisher die Entwicklung der Verwaltung für die Herrschaft Hochberg-
Sausenberg zu sehen.
Für Badenweiler tritt der erste Vogt 1326 in Erscheinung: Walther, der voget
von Baden. Diese Namenform deutet auf einen Dorfvogt, als Burgvogt wäre er zu
jener Zeit adlig und wohl auch mit einem Nachnamen oder Beinamen genannt,
dasselbe gilt für Vogt Bertschin (1381) und Hennin Slehbach (1384) und ebenso
deutlich für Hennin von Hofen, der 1390 im Teilort Oberweiler wohnt und Vogt
ist. Die beiden letzten Namen sind Herkunftsnamen, interessanterweise auch beide
Familiennamen aus der Herrschaft Sausenberg. Für 1373 kennen wir Hentz
Bomgarter als Burgvogt ze Badenwiller, wir wissen aber nicht, ob das Amt noch
den ursprünglich militärischen, oder schon — wie später — Verwaltungscharakter
hat oder beides zusammen. Die Belege für Badenweiler sind weit weniger dicht,
das hängt damit zusammen daß es lange Zeit vor 1444 und auch danach keine
Residenz war. Ob auch hier der Aufbau der herrschaftlichen Verwaltung vom
Dorf her erfolgt ist, wäre noch zu untersuchen. In der Zeit der wechselnden
Pfandschaften vor 1444 ist dies allerdings wenig wahrscheinlich.
Die Herrschaft Hochberg haben wir in unsere Betrachtung nicht einbezogen,
weil auch hier zu viele Fragen offen sind. Dazu gehören besonders die, welche mit
dem Ubergang von der Linie Hachberg auf das alte Haus Baden (1415) zusammenhängen
. Dabei sind jedoch nur die Fragen gemeint, die mit der Entstehung der
Landes-(Herrschafts)-verwaltung und ihrer Verbindung mit der Entwicklung der
Gemeinden und Gemeindegerichte zu tun haben. Es muß aber gleich betont werden
, daß die Grundlagen und Rechtsauffassungen für die Entwicklung der Gemeinden
selbst im ganzen Breisgau offenbar die gleichen waren, was ein Blick auf
nachbarliche Verhältnisse noch erläutern wird.
6) Landsdoaft und Landgericht
Die Landschaften des Ober- und Unterlandes sind von Johannes Gut27) aufgrund
der Landtagsabschiede des 16. Jh. eingehend geschildert worden 28). Aus
seiner Untersuchung geht eindeutig hervor, daß im Unterland die Ämter im Landtag
vertreten waren, während im Oberland Vertreter der Vogteien, also der Gemeinden
, mit offenbar persönlichen Mandaten entsandt wurden. Das heißt, daß
hier die Stellung der Gemeinden viel stärker war, während dort die Ämter, also
Teile der Verwaltungsorganisation, den Haupteinfluß ausgeübt haben. Auch Gut
betont den „ganz andersartigen Verwaltungsaufbau" der beiden Gebiete in ihrer
Auswirkung auf die Struktur der jeweiligen Landschaften und Ausschüsse 29).
Wir haben nun hier nicht über die Landschaften an sich und ihre Aufgaben zu
berichten, sondern nur diejenigen Merkmale zu erörtern, die Aufschlüsse über die
Zusammenhänge mit den Gemeinden und Landgerichten geben. Dazu gehören
auch die frühesten Nachrichten über die Landschaft selbst.
Nach Seith 2) ist im Jahre 1450 das Umgeld mit Zustimmung des Ausschusses
der Landschaft beschlossen worden. 1490 erscheinen etliche Vögte bei Vertragsverhandlungen
als Vertreter der Landschaft. Daß schon 1450 der Ausschuß der
Landschaft genannt wird, deutet auf eine fortgeschrittene Entwicklung der
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