Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 22
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0028
grafen v. Hochberg-Sausenberg wegen deren häufiger Landesabwesenheit aufgehoben
worden ist, was die Bedeutung der Landgerichte wie der Landschaften
zweifellos gestärkt hat. Da das Landgericht auf dem Appellationswege auch von
sogen. Unfreien angerufen werden konnte, die Gerichtsstätten der alemannischen
Frühzeit und des Hochmittelalters aber mit dem Aufbau der herrschaftlichen
Verwaltungen aufgegeben und zu den Sitzen der Verwaltungen verlegt wurden,
gewannen in der Folge auch die bequem erreichbaren örtlichen kleinen Gerichte
an Anziehungskraft, für Freie und Unfreie in gleicher Weise.

Einen der wichtigsten Hinweise für die Entstehung und das Wesen unserer
Landgerichte können wir dem „Basler Vertrag" vom 25. 7. 1525 entnehmen, der
nach dem Bauernkrieg zwischen der Landschaft und dem Markgrafen geschlossen
wurde. Er besagt folgendes:

Alle Verbrechen aus Anlaß der Empörung sollen ausschließlich vom Landgericht
abgeurteilt werden, das wie von alters her mit ehrbaren, tapferen
und redlichen Leuten aus den Gerichten der Landschaften unparteiisch besetzt
sein müsse.

Daraus ersehen wir:

Das Landgericht baut sich auf den Ortsgerichten der Gemeinden auf, seine
Beisitzer, die Urteilsfinder, dürfen nicht vorbestraft sein und müssen sich
in militärischer Stellung (tapfer) bewährt haben 41).

Und mindestens ebenso wichtig ist, daß auch hier kein Unterschied zwischen
Freien und Leibeigenen zu erkennen ist, ebensowenig wie bei der Landschaft in
ihrer militärischen oder politischen Funktion. Zur Beurteilung der Rechtsstellung
der Bevölkerung ist hier auch ein Wort über den Begriff Leibeigenschaft angebracht
. Man kann leider viele journalistische Erzeugnisse lesen, die sich dieses
Begriffs bed ienen, bis man eines findet, dem man anmerkt, daß Sachkenntnis
dahinter steht. Allgemein gilt, daß sowohl „Freiheit" wie „Leibeigenschaft" im
Mittelalter und der frühen Neuzeit keine feststehenden, einheitlich erklärbaren,
sondern sehr vielschichtige und abgestufte Begriffe sind. Ebenso allgemein gilt, daß
der Begriff Leibeigenschaft allmählich nur noch bedingt Beschränkung persönlicher
Rechte bedeutet, die ggf. in Geld abgelöst werden konnte (Abzug z. B.),
sondern vor allem dingliche Lasten, die freilich „lästig" genug sein konnten. Wie
und wann sich diese Entwicklung bei uns zeigt, mögen Beispiele zeigen:

Im Jahr 1286 schenkt Mgf. Heinrich dem Kloster Adelhausen in Freiburg
„die eigenschaft und sein recht an dem gelde", welche Ritter Brunwart v.
Ougheim (Auggen) von einem Hofe als ein Lehen des Markgrafen hatte.

Es handelt sich um einen sachenrechtlichen Vorgang, obwohl der Bauer, der
auf dem Hofe saß, gewiß ein Leibeigener gewesen ist. (h 86) 30). Und

im Jahr 1388 (h 764) entläßt Mgf. Rudolf III. seinen Leibeigenen Henman
Arnleder aus der Leibeigenschaft „mit allen liegenden und fahrenden Gütern
."

Auch hier sehen wir die Betonung auf den dinglichen Lasten, deren Wegfall eine
Einkommenseinbuße für den Leibherrn bedeutet.

8) Ein Blick zu Nachbarn

Entsprechungen der hier erkennbaren Entwicklung der Rechtsstellung der
ländlichen Bevölkerung finden wir in der Nachbarschaft, so im Hotzenwald, in
den Talvogteien Schönau und Todtnau, der Herrschaft Burkheim a. K., mit dem
sogen. Talgang (den Orten Rotweil, Oberbergen und Jechtingen) — bis 1330 bei
Hachberg-Sausenberg — und schließlich in der Landvogtei Ortenau und dem
Freien Reichstal Harmersbach. Für all diese Gebiet kann auf die unten aufgeführte

22


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0028