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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 25
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0031
3) Die Verbreitung des römischen Rechts ist ein sehr komplexer Vorgang gewesen
, zunächst einfach dadurch begründet, daß die italienischen Rechtsschulen und
Universitäten rund 200 Jahre früher entstanden als die deutschen. Aber ein
wichtiger Teil der römisch-rechtlichen Praxis ist wahrscheinlich auch weniger durch
Juristen, als durch persönliche Kontakte und beispielhafte Anschauung verbreitet
und früh nördlich des Alpenkamms übernommen worden. Es ist die Form des
Schiedsgerichts. Sie ist vor allem innerhalb der Kirche, bei Streitfragen zwischen
Klerikern und auch zwischen kirchlichen Fiskalämtern und Klerikern rasch gebräuchlich
geworden, um förmliche Gerichtsverfahren zu vermeiden. Offenbar hat
das feudal-kirchliche Pfründenwesen, das ja auch zur Gründung der Eettelorden
geführt hat, genug Anlaß dazu gegeben. Dieses Schiedsgerichtswesen hat offenbar
rasch in der Eidgenossenschaft Eingang gefunden, möglicherweise unter kirchlichem
Einfluß, sicher auch unter dem Eindruck des althergebrachten „Friedebieten". 35)
Wenn man weiß, welchen Einfluß eine Persönlichkeit wie Nikiaus von Flüe, der
Bruder Klaus, weit über ihren Tod hinaus im eidgenössischen Denken gehabt hat,
ist das leicht vorstellbar. Es ist auffällig, wie stark und wie lange dieser Rechtsbrauch
auch bei uns verbreitet war. Man hat manchmal den Eindruck, daß die
ländlichen Streitparteien, Personen und Gemeinden, ihre eigenen Vorstellungen
vom „guten, alten Recht", dem Volksrecht, so glaubten verwirklichen zu können,
und daß sie deshalb vermieden, vom herrschaftlich beeinflußten und zudem
umständlichen Verfahren bei der Landvogtei — am ehesten einem Vorläufer des
Verwaltungsgerichts zu vergleichen — Gebrauch zu machen.36)

Ursprünglicher Landesaufbau

Markgraf
(Hofgericht)

Landvogtei

Landg

ericht





Vogt-(Gemeinde-
Gericht

Ausschuß

Landschaft

Gemeinde-
Versammlung

25


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