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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 30
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0036
sprünglich personifiziert in deren Träger, dem Kastvogt, einem Vertreter des
Uradels. In unserem Gebiet waren dies die Zähringer, Hachberger, Üsenberger,
Habsburger und Röttier Herren, letztere für S. Alban in Basel. Das Wort Vogt,
vom Rechtsbegriff des „advocatus" abgeleitet, und sein Vogtamt, die Vogtei, begriffen
zunächst allein den i?ec/?fsschutz von Klöstern und Abteien. Dies hat für
den burgundischen Raum Traute Endemann J) an Beispielen aus dem alemannisch-
burgundischen Grenzraum im 11. bis 14. Jh. sehr klar dargestellt. Wir können
hier nicht untersuchen, warum sich bei uns diese ursprüngliche Aufgabe aufgesplittert
und vervielfacht hat, etwa bis zur Pflicht des „nachjagenden Vogtes"
(S. 183 b. Springwald). Selbstverständlich ist dabei zuerst der Drang der weltlichen
Vogtherren, ihre und ihrer Familie Macht zu steigern, zu sehen. Aber es ist
durchaus möglich, daß zumal im Lauf des 13. Jh. das Schutzbedürfnis der Klöster
die Anforderungen an ihre Vögte in ungewöhnlicher Weise gesteigert hat. Jedenfalls
begegnen uns als Gerichtsvorsitzendc schon im 14. Jh. immer wieder Vögte,
die ausdrücklich anstatt und im Namen des Markgrafen Recht sprechen. Es sind
meistens Dorfvögte aus dem Bauernstand, vor denen nicht nur die Bewohner des
betreffenden Ortes ihr Recht holen, sondern auch Adlige und Klöster oder deren
Vertreter, wenn der Gegenstand in die Zuständigkeit des Dorfgerichts fällt, oder
wenn ein Schiedsgericht tätig wird. Das sollte als bekannt vorausgesetzt werden
können und ist nicht nur in ortsgeschichtlichen Schriften, sondern auch in den
Regesten der Mgff. von Baden und Hachberg nachzusehen. Im Abschnitt über den
Vogt soll „die Institution der Klostervogtei . . . nicht in ihrer Vertretung St. Blasiens
nach außen dargestellt werden" — das wäre zweifellos die Aufgabe des herrschaftlichen
Inhabers der Kastvogtei — „sondern in ihrer Funktion der ihr unterstellten
Dinghöfe untersucht werden." Daß aber diese Funktion durch die Dorfvögte
wahrgenommen und somit gegenüber jedem Dinghof von einer außenstehenden
Amtsperson aus dem gleichen oder einem Nachbardorf ausgeübt wird, wird
nicht dargestellt. Die Unterscheidung zwischen Kastvogt und Dorfvogt (als seinem
Vertreter) wäre aber wichtig 3). Denn u. a. ist die Rede davon, daß „auch bei der
Normierung der Vogtsteuer . . . gegen Machtanmaßungen des Vogtes vorgebeugt
(wurde)", womit ja nicht der Dorfvogt, sondern nur der Kastvogt gemeint sein
kann, denn die Vogtsteuer war eine herrschaftliche Steuer. Außerdem ist nicht
genug hervorzuheben, daß es im 14. Jh. schon die Dorfvögte gewesen sind, die
gegenüber den Dinghöfen herrschaftliche Funktionen ausgeübt haben. Das Vorhandensein
eines solchen Dorfvogtes setzt aber das Bestehen eines Ortsgerichts 4)
und einer zugehörigen Gemeinde als einer neben dem Dinghof selbständig be ■
stehenden Körperschaft voraus. Dazu kommt, daß seit 1429 im Gebiet der Mgff.
von Hochberg-Sausenberg auch Landvögte5), in den 1440er Jahren auch als „oberster
Vogt" bezeichnet, genannt werden. Damit wird ein wichtiger Wandel der
inhaltlichen Bedeutung des Wortes „Vogt" erkennbar: Vogt ist eine Amtsbezeichnung
innerhalb der Verwaltung, der Markgraf begreift sich selbst nicht mehr als
„Vogt".

Der Begriff Vogt umfaßt also im 14. Jh. wesentlich mehr als die Aufgabe, Vogt
eines der Klostervogtei unterstellten Dinghofes zu sein und bis zur Mitte des
15. Jh., der Zeitspanne, aus der unsere Weistümer datiert sind, zeigt sich ein grundlegender
Wandel des Begriffs-/??/?<j/fe5. Damit ist zwingend die Frage nach der
Abgrenzung des Rechtskreises „Dinghof" gegenüber einem anderen Rechtskreis,
dem der Vogt sonst noch zuzuordnen ist, zu stellen.

Rechtsbeziehungen der Dinghöfe nach außen scheint es nach Springwalds Interpretationen
nicht gegeben zu haben. Es muß deshalb hier versucht werden, auf die
Begriffe und Wendungen einzugehen, die solche Rechtsbeziehungen voraussetzen,
andeuten und zum Teil erweisen. Zwar weist der Autor auf die Möglichkeit hin
(vgl. S. 118), daß an einem Ort mehrere Grundherrschaften nebeneinander existieren
. Es wäre daher in jedem Einzelfall zwischen Grundherrschaft und Orts-

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