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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 32
(PDF, 39 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0038
Dazu hat es einer Übereinkunft des Dinghofes mit allen anderen Ackerbauern
des Dorfes bedurft, nämlich mit der „gebursami". Dazu kommt auch noch das
Recht des Dinghofes gegenüber seinen Lehnern auf einige Frontage. Dieses Recht
nahm der Dinghof bei der Heuernte, der Getreideernte und erst recht beim
Herbstbeginn im Rebberg vorweg in Anspruch, weil die Lehner meist wohl noch
andere, eigene oder gepachtete, Grundstücke bewirtschaftet haben dürften. Für
eine eigene geordnete Wirtschaft mußte der Dinghof den Vorheuet, die Vorlese
usw. haben, sonst wären ja die Lehenbauern erst nach der Arbeit auf dem eigenen
Feld, jeder an einem anderen Tag, komm ich heut' nicht, komm ich morgen, zur
Fron erschienen. Überall dort, wo beim „Bann" im Sinne von „bannen, sperren",
beim „Bann auftun" 7) und beim Bestellen des Bannwarts neben dem Gotteshaus,
dem Dinghof, eine andere Instanz mitwirkt, sehen wir also einen Rechtskreis
außerhalb handeln 8). Es ist die „gebursami" mit deren Rat oder Willen etwas nur
getan werden kann. Rat und Willen setzen auch ein Organ voraus, das berät,
formuliert, beschließt und bekanntgibt. Es ist die Dor/genossenschaft, nicht die
Hofgenossenschaft. Das Organ kann die Gemeindeversammlung sein, die sich ihre
Sprecher wählt9). Meist aber dürfte schon das Bestehen eines Ortsgerichts mit
Stabhalter, Vogt und Geschworenen (= Markrichter) nachzuweisen sein.

gebursami

Unser Autor setzt (S. 162) gebursami mit Hofgenossenschaft gleich. Diese sich
durch die ganze Arbeit ziehende Vorstellung ergibt ein völlig falsches Bild. Bei
den strengen Rechtsvorschriften, denen die Dinghofleute, „alle die in den hof
hörent", unterworfen sind in allen Sachen, in denen sie dem Gerichtszwang vor
dem Dinggericht folgen müssen, wie Huldigung, Leibeigenschaft, Fälle, Ungenos-
sami, alle Sachen „über gotzhus lüt und gut (S. 147), um wüesti, verstolni und
versaiti güeter", ist es undenkbar, daß die Hofleute am Bannrecht ein eigenes
Recht haben und (neben dem Dinggericht!) auch noch selber ein eigenes „Scheidgericht
" bilden (Binzen S. 162), wobei der Nachfolger eines verstorbenen Scheidmannes
aus dem Dorf zu wählen ist, nicht etwa aus den Gotzhuslüten. Das
Scheidgericht war das Markgericht der Dorfgemeinde. Insoweit als dieses Scheidgericht
auch für Gotteshausleute tätig wurde, war die Zuständigkeit des Dinghof-
gerichts bereits beschnitten.

Hier ist auf eine weitere interessante Bestimmung hinzuweisen, wonach (S. 162)
die „HofHerren" der gebursami gegenüber verpflichtet waren, „die gütter zu
verhüetten , es sigi win alder korn alder matten" und im Falle eines „ungewon-
lichen" Feldschadens der gebursami zum Ersatz zu verhelfen. Es ist klar: Hier
sind mit Hof Herren die Basler adligen Vogtherren gemeint, die gewohnt waren
zur Jagd zu reiten, wann und wo es ihnen paßte, nämlich auch über die Felder,
die andern Leuten als dem Gotteshaus gehörten, nämlich der gebursami. Das war
der ungewonliche Feldschaden, der hier gemeint ist. Es ist bemerkenswert, daß in
allen behandelten Weistümern das Wort „gebursami" keiner Erklärung bedarf.
Was man darunter zu verstehen hatte, entsprach offenbar einer überall unbestrittenen
Konvention. Es war die Gesamtheit der Grundstücke selbständig bewirtschaftenden
Dorfbewohner. Demgegenüber werden aber die davon abweichenden
Begriffe „gotzhuslüte" und „lehenlute" da und dort genauer charakterisiert
, wie unser Autor eingehend dargelegt hat. Die Dinghofrechte erläutern deshalb
z. B. die „lehenlute" als die, die nach Lehenrecht in den Dinghof gehören,
weil es ja noch andere gab, die anderer Leute Lehenleute waren. Außerdem gab
es natürlich auch dinghofhörige Lehenleute, die daneben Eigengut oder Lehen aus
dritter Hand bewirtschaftet haben. Damit zählen sie gleichzeitig zur gebursami.
Auch deshalb sind die Begriffe gebursami und Dinghofhörige sauber auseinanderzuhalten
. Aber beide, Dinghof und gebursami, bestimmten über gemeinsame Nut-

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