Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 151
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0157
1783 (Nr. 2274) Pfarrer Mono in Leiselheim angewiesen, seinem aus Königsbach
bei Pforzheim stammenden Vikar Wilhelm Schmidt 9) wöchentlich einen Gulden
zu geben. Das dürfte wohl die Summe sein, die auch Hebel von Pfr. Schlotterbeck
in Hertingen bekam; ein für unsere Begriffe kümmerliches Taschengeld, wie es heute
jeder Tertianer bekommt. Aber dazumal war das Geld sehr knapp und wurde
darum viel höher eingeschätzt als heute.

Die Tätigkeit eines Vicarius ad tempus erstreckte sich nur auf Unterricht und
Predigt. Die Sakramente durfte er nicht austeilen. Dazu mußte jeweils ein Nachbarpfarrer
geholt werden. Das war teuer und umständlich, denn es war selbstverständlich
, daß dieser mit einem Fuhrwerk abgeholt und verköstigt werden
mußte, ebenso waren feste Gebühren zu bezahlen je nach dem Umfang der vorzunehmenden
Amtshandlung. Daher hatten kranke Pfarrer, deren Krankheit sich
hinzog, das Interesse, daß ihr Personalvikar ordiniert wurde. Das war nur möglich
mit Genehmigung der Kirchenbehörde. Um 1780 war die Vollendung des 23.
Lebensjahres dafür die Voraussetzung, nur im Wege des Dispenses war diese
Altersgrenze zu „unterlaufen". Manchmal half sich — wenn die Pfarrei sehr
abgelegen war — die Kirchenbehörde mit einer Ordinatio cum conditione, dann
durfte der Vicarius ordinatus zwar taufen und das Abendmahl austeilen, aber
„nicht zur Beichte sitzen". Diese Befugnis mußte vom Kandidaten selber beantragt
werden und wurde nur erteilt, wenn gewisse Zeichen einer größeren Reife vorlagen
. Der Vicarius ordinatus hatte die Terz der Stelleneinkünfte zu beanspruchen
.

Hebel war am 10. Mai 1760 geboren und etwas über 20 Jahre, als er sich zum
Examen meldete. Aus dem Kirchenratsprotokoll vom 6. September 1780 geht
hervor, daß hier der Kirchenrat in einer Sondersitzung beriet, „wie künftighin die
Examinierung derer von Universitäten kommenden 'Geistlichen* (!) Studenten
vorgenommen werden solle." An dieser Sitzung konnte der Rektor des Karlsruher
„Obergymnasiums", Kirchenrat Sachs, nicht teilnehmen. Er bekam auf Beschluß
vom 8. September 1780 (Nr. 1033) eine Abschrift des Sitzungsprotokolls.
In dieser Sitzung berichtete Prof. Tittel, an dessen lateinischen Redeübungen der
Gymnasiast Hebel mit Auszeichnung teilgenommen hatte, 10) daß unter seinem
Vorsitz der von der Universität Erlangen zurückgekommene stud. theol. Hebel
am 5. Sept. 1780 „disputiert" habe. Tittel legte zugleich Hebels „Probesätze und
Ausarbeitung" vor, er stellte Antrag auf Zulassung (Admission) zum Rigorosum
(Nr. 1034). Kirchenrat Bougine tat dasselbe für den 1757 geborenen stud. theol.
Crecelius, den Sohn eines markgräflichen Kammerdieners (Nr. 1035), Kirchenrat
Mauritii für den 1758 geborenen stud. theol. Georg Jeremias Gmelin, dessen
Disputation bereits am 30. Aug. stattgefunden hatte. Alle drei Examinanden hatten
während ihrer Studienzeit keine „Specimina" (Semestraiarbeiten) in Karlsruhe
abgeliefert. Kirchenrat Sachs sollte klären, warum sie dieser Pflicht nicht nachkamen
. Erst wenn es klar sei, sollte zum „lateinischen und griechischen tentamen
progediert werden" (Nr. 1036). Der 1755 geborene Gabriel Gmelin, Sohn eines
Karlsruher Sattlers, der mit dem Buchbinder Drechsler einen — wohl handfesten
— Streit gehabt hat, sollte erst noch ein Vierteljahr fleißig weiterstudieren und
eine „gute Conduite" zeigen (Nr. 1037).

Zentner und Kully tun so, als ob nur Hebel keine „Spezimina" abgeliefert
hätte, n) in Wirklichkeit hatten auch Gmelin und Crecelius keine. 12) Ersterer hatte
in Jena, letzterer in Tübingen studiert. Eine Verabredung ist also so gut wie ausgeschlossen
. Alle drei konnten anscheinend glaubhaft versichern, daß sie von einer
Verpflichtung zu „Specimina" nichts gewußt hätten. Die Folge war, daß allen an
„auswärtigen Universitäten" studierenden badischen Theologiestudenten durch
Kirchenrat Sachs mitgeteilt werden mußte, daß diese Pflicht bestand. Der Oberhofprediger
Walz mußte das allen bereits geprüften Kandidaten einschärfen
(Nr. 1051). In derselben Sitzung wurde Sachs zur Pflicht gemacht, die Studenten

151


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-01-02/0157