http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0031
Die zweite Quaestio behandelt den Erwerb der fünf Dörfer. Die früheren
Besitzer seien durchweg Reichsstände gewesen und hätten die Ortschaften mit
allen Rechten hergegeben. 2. B. besäßen die Markgrafen von Hachberg, von
denen Heitersheim und Gündlingen erworben wurden, noch heute die Landeshoheit
, besonders auch in den Dörfern um Heitersheim. So würde auch Heitersheim
unter ihrer Hoheit stehen, wenn es den Markgrafen gehörte. Storp verliert
sich allerdings manchmal in juristischen Spitzfindigkeiten, wenn er vom Gebrauch
einzelner Wörter in den Urkunden auf die Landeshoheit schließt; z. B. sei das
Wort „Lüthe" „vorzeiten insgemein pro Subditis Principis gebraucht, und
darunder diejenigen verstanden worden, welche einem mit aller Ober- und Herr-
ichkeit zugethan."
In der dritten Quaestio wird der Anspruch Österreichs auf die fünf Dörfer
zurückgewiesen. Man könne nicht davon sprechen, daß der ganze Breisgau eine
territoriale Einheit bilde und deswegen Österreich gehöre. Es gäbe mehrere reichsunmittelbare
Herrschaften, die zerstreut im Breisgau lägen. Man habe auch den
Orden immer als einen Reichsstand angesehen. Die Johanniter seien im 14. Jahrhundert
bei verschiedenen Fehden der Habsburger neutral geblieben. Außerdem
seien die Habsburger erst nach den Johannitern in den Breisgau gekommen. Wenn
sich einige Städte und Adelige freiwillig Österreich unterworfen hätten, folge
daraus kein Recht auf den ganzen Breisgau.
War und ist der Johanniterorden im Besitz der Landeshoheit in den fünf
Dörfern? Diese Frage beantwortet Storp im vierten Abschnitt.
1. Aus vielen Urkunden erhelle, daß die Johanniter früher Territorialherren gewesen
wären und nur dem Kaiser unterstanden hätten. Wäre das nicht der
Fall, so hätte z. B. 1466 der Erzherzog und nicht der Kaiser das Marktrecht
verleihen müssen.
2. Als das Reich in Kreise eingeteilt wurde, sei der Johannitermeister dem
oberrheinischen und nicht dem vorderösterreichischen Kreis zugeschrieben
worden.
3. Ein Kennzeichen der Landeshoheit sei die Huldigung, die den Johanniter-
meistern nachweisbar seit 1495 bis zum jetzigen Großprior geleistet worden
wäre.
4. Ein weiteres Merkmal sei die Gerichtsbarkeit. Jeden Donnerstag werde bis
jetzt in der Kanzlei Recht gesprochen. Das sei auch im 16. Jahrhundert der Fall
gewesen, wie eine Appellation vom 14. 2. 1564 an den Johannitermeister beweise
.
5. Außerdem erhelle die Landeshoheit aus den Abgaben, wie dem Bann wein, dem
Zoll- und Standgeld, dem Marktgeld, dann den Collectae pro Subsidio Domini
Priori usw.
6. Landesherr sei, wer Untertanen habe. Nun aber habe die österreichische Regierung
selber in verschiedenen Kreisen und Patenten die Worte gebraucht:
„des Johanniter Meisters Underthanen". Daraus gehe klar hervor „tarn ipsosmet
Serenissimos Archiduces quam ejusdem Regimen in Brisgoia, adhuc usque ad
Annum 1630 in Magistro Joannitico, Superioritatem Territorialem dictorum
quinque pagorum agnovisse." (S. 60)
Im fünften und letzten Teil wird die Frage beantwortet, ob von Seite Österreichs
irgend ein ruhiger Besitz der Landeshoheit oder des Kollektationsrechts
nachgewiesen werden könne. Die Argumente Österreichs für das 15. und 16. Jahrhundert
werden abgelehnt, da man z. B. in bezug auf die Landsasserei zwischen
den fünf strittigen Dörfern und den drei anderen Ortschaften unterscheiden
müsse. Die Fürsten hätten die Unterstützung des Kaisers und der römischen
Kurie genossen, und das Nachgeben der Johanniter im 17. Jahrhundert, vor allem
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