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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
42.1980, Heft 1/2.1980
Seite: 20
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-01-02/0022
Ein Blick auf die Graphik der Entwicklung der Rebflächen (siehe Abb. 40) zeigt
jedoch, daß alle diese Bemühungen, sicherlich unterbrochen durch den Zweiten
Weltkrieg, erst einige Jahre nach dessen Ende zum Erfolg führten, so daß es mir
angebracht erscheint, nach dem Zweiten Weltkrieg den Beginn einer neuen Entwicklungsphase
im deutsen Weinbau anzusetzen.

1. Die deutschen Weinbaugebiete

Maßnahmen der Legislative wie die bis 1971 verabschiedeten Gesetze beschäftigten
sich in erster Linie mit der Güte des Weins und mit dem Weinausbau 46), der
Schädlingsbekämpfung 47) und mit betriebswirtschaftlichen Verordnungen, die mit
qualitativen Mindestanforderungen verknüpft wurden 48). So sehr diese Gesetze sicher
im ganzen gesehen Maßnahmen zur Gesundung des Weinbaus darstellten, war
in keinem Weingesetz eine ausdrückliche Verpflichtung enthalten, Qualitätswein
mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes in Verbindung zu bringen.
Bei den deutschen Weinbaugebieten handelte es sich um politisch abgegrenzte, zum
Teil mehrmals geänderte Räume, teils um Landschaften, aber immer um Gebiete
mit vagen Grenzen. Aus diesem Grund ergeben sich auch im Rahmen meiner Arbeit
statistische Schwierigkeiten, denn bis Mitte der fünfziger Jahre sind statistische
Erhebungen auf diesem Gebiet nur sehr bedingt aussagekräftig und vergleichbar
49).

Die Bemühungen um die Schaffung eines neuen deutschen Weingesetzes führten
durch die EWG-Weinmarktordnung schließlich zum Weingesetz von 1971,
einer EWG-harmonisierten Fassung des Weingesetzes von 1969. Zugrunde lagen
diesem Gesetz u. a. die Erzeugungsvoraussetzungen, die gemäß Art. 2,3,4,6 EWG-
VO Nr. 817/70 für jedes bestimmte Anbaugebiet von den Mitgliedstaaten festzulegen
sind 50).

Die Abgrenzung der verschiedenen Anbaugebiete wurde der Kompetenz der
Mitgliedsstaaten überlassen, mit der Auflage, die Abgrenzung aufgrund von Faktoren
vorzunehmen, die für die Güte mitbestimmend sind wie Boden, Untergrund,
Klima, Lage usw. (2. EWG-VO Nr. 817/70 Art. 2) 51). Außerdem wurde das
gesamte Gebiet der EG-Mitgliedstaaten in verschiedene Weinbauzonen eingeteilt
. Bei dieser Einteilung wurden unterschiedliche Mindestanforderungen gestellt
und verschiedene Weinbereitungsmöglichkeiten zugelassen, die infolge der hetero-

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