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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
42.1980, Heft 1/2.1980
Seite: 90
(PDF, 39 MB)
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hänge, welche sich aus der Veränderung der gebietlich unterschiedlichen Eß- und
Trinkgewohnheiten mit dem herrschenden Geschmacksbild, insbesondere in Verbindung
mit der Marktstruktur, zu beachten. Außerhalb dieser Zusammenhänge
sind noch einige Zielgruppen zu berücksichtigen, die je nach Erfassungsbetrieb
schwerpunktmäßig in die genannten Maßnahmen einzubeziehen sind. Der Kellermeister
hat zwei Fixpunkte, welche für ihn bindend sind: Einmal der qualitative
Zustand der ihm übergebenen Trauben, zum anderen den Markt mit seinen
heute wesentlich veränderten Strukturen, der für die produzierten Weine einen
nach Kostenaufwand orientierten Erlös bringt, um für alle Beteiligten in Produktion
, Ausbau und Vermarktung die Sicherstellung ihrer Existenz zu gewährleisten
. Die heutige kellerwirtschaftliche Praxis wird begleitet vom neugeschaffenen
europäischen Weinrecht. Die ersten wein rechtlichen Anfänge sind bereits
aus dem 9. Jahrhundert bekannt. Die von der Schweizer Abtei Muri im Jahre
1027 erlassene Bellinger Rebordnung befaßte sich bereits mit strengen Vorschriften
hinsichtlich der Düngung, dem Rebschnitt, Bodenarbeit und Vermehrung.
Mit dem ersten deutschen Weingesetz von 1892 begann die neuere Gesetzgebung.
Das 1930 überarbeitete und nach dem 2. Weltkrieg ergänzte Weinrecht wurde
1969 verabschiedet. Das nationale Recht wurde mit der Schaffung der EWG-
Weinmarktordnung 1970 wiederum ergänzt, daneben stehen noch die nationalen
Bestimmungen auf Bundesebene mit den für einzelne Bereiche betreffenden Landesverordnungen
. Das Weingesetz um die Jahrhundertwende war sehr stark
geprägt von den wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten, während die neuere
nationale Gesetzgebung sehr stark von Verbraucherschutzinteressen tangiert wird.
Des Umfangs wegen ist es hier leider nicht möglich, näher auf die einzelnen
Verordnungen des Weinrechts einzugehen, obwohl gerade der Verbraucher sich

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