http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-03-04/0178
II. Die wichtigsten Bestimmungen des Augsburger
Religionsfriedens: Cuius regio, eius religio (Wessen
Herrschaft, dessen Religion)
Kopiervorlagen: 1. Karte des Markgräflerlandes heute
2. Karte des Markgräflerlandes 1444
3. Konfessionsstatistik heute
4. Die wichtigsten Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens.
Lernziel: Die Schüler sollen erkennen, daß sich an der konfessionellen Struktur unserer
Heimat noch heute diese wichtigste Bestimmung von Augsburg
nachweisen läßt.
Arbeitsaufgabe: 1. Kennzeichne auf der Kopie Nr. 1 (die eingezeichneten ur- und frühgeschichtlichen
Fundstellen bleiben selbstverständlich unberücksichtigt)
alle Orte mit überwiegend protestantischer Bevölkerung rot, die mit
überwiegend katholischer Bevölkerung schwarz!
2. Ziehe zwischen diesen Orten eine Grenzlinie und vergleiche mit der
Karte von 1444!
Erkenntnis: 1. Noch heute sind die ehemals zur Markgrafschaft gehörenden Ortschaften
an ihrer überw iegend protestantischen Bevölkerung zu erkennen
(Einführung der Reformation 1556).
2. Im ländlichen Raum ist diese Konfessionsgrenze noch wesentlich stärker
festzustellen als in den Städten. (Vergleiche z.B. die Zahlen von
Lörrach mit denen von Gresgen bzw. mit denen von Adelsberg!) Diese
hängt mit der Bevölkerungsbewegung in den Groß- und Industriegemeinden
zusammen.
Abschließende Bewertung des Augsburger Religionsfriedens
(nach Lortz/Iserloh)
Die religiöse Spaltung in Deutschland war mit diesem »Frieden« endgültig geworden.
Von Toleranz und Gewissensfreiheit konnte keine Rede sein, im Gegenteil: der Landesherr
bestimmte die Religion seines Landes und seiner Untertanen, er verzichtete durch die Anerkennung
des Auswanderungsrechtes lediglich auf volle Durchführung des mittelalterlichen
Ketzerrechtes mit seinen Folgen für Leib, Ehre und Besitz. Die Aufhebung des
bischöflichen Jurisdiktion in protestantischen Gebieten führte die Entwicklung zur Landeskirche
zu Ende und forderte den Episkopat des Landesherren, der seine Kirche zwar
geistlich nicht zu führen vermochte, sie vielmehr durch seine Juristen verwalten ließ. Die
Politisierung der Religion und die territoriale Abkapselung der Konfessionen steigerte
deren gegenseitige Fremdheit. Man wußte wenig voneinander und das nur vom Hörensagen
und in polemischer Verzerrung.
Mit der Aufgabe der ausschließlichen Geltung des einen katholischen Glaubens war die
Idee des Reiches zutiefst getroffen. Dieses war zum Bund von Territorialstaaten herabgesunken
. Es war so mehr als ein zeitliches Zusammentreffen, daß Karl V. am 12. September
1556 auf die Kaiserkrone verzichtete.
Literatur: Joseph Lortz/ Erwin Iserloh: Kleine Reformationsgeschichte Herder Taschenbuch
Nr. 342
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