http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-01/0096
Die Technik und der Qualitätsgedanke setzten sich aber nun doch durch, so z. B. der
für die Tapetenbranche damals neue Gedanke, die Fabrikate als Markenartikel zu lancieren
, sowie der Grundsatz, das ganze Geschäft auf dem Qualitätsbegriff aufzubauen.
Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als im ganzen Fachgebiet der Tapete einzig und allein
das Aussehen und der Preis der Ware bestimmend waren.
Man dachte nun auch an den juristischen Marken-Schutz der Salubra Tapete. In einem
Brief von Albert Hoffmann vom 5. Januar 1900 (Bl. 81) teilt dieser dem Patentanwalt F.
C. Glaser in Berlin mit, daß man auf Empfehlung von Herrn Grossmann aus Brombach
(welcher Lieferant des Stoffes für die Bedruckung war) das Wort »Salubra« unter Gebrauchsmusterschutz
stellen möchte.
Hingegen wollte man das Herstellungsverfahren nicht schützen lassen. Albert Hoffmann
schreibt in seinem Brief: »Wir sehen von vorneherein davon ab, das Verfahren
selbst durch Patentierung der Öffentlichkeit preiszugeben«. Hierzu ist zum Verständnis
zu sagen, daß Patentanmeldungen während des Prüfungsprozesses in der öffentlichen
Auflegung eine längere Phase durchmachen müssen, Umgehung von Patenten aber nicht
selten sind.
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Abb. 5 + 6: Original-Handschrift von Albert A. Hoffmann
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