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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 10
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0012
Dezember 1946 vorgelegten Entwurf des Justizministeriums bildete der erste Entwurf
für die badische Verfassung, der noch unter der früheren Landesverwaltung Baden ausgearbeitet
worden war und am 9. November 1946 vorlag. Im wesentlichen sind diese
Entwürfe von den Herren Dr. Alfred Schühly in Absprache mit Prof. Dr. Theodor
Maunz und von Dr. Paul Zürcher ausgearbeitet worden. Mitte Dezember 1946 ist von
der französischen Militärregierung überraschenderweise angeordnet worden, daß ein
neuer Entwurf zu erstellen sei, der sich an dem Vorbild der schon angenommenen nord-
württembergisch-nordbadischen Verfassung vom 28. November 1946 orientieren sollte.
Nachdem dann dieser Entwurf Mitte Januar 1947 fertiggestellt war, wurde dann Anfang
Februar 1947 angeordnet, daß auf den ersten Entwurf zurückzukommen sei, woraufhin
in Zusammenarbeit »des Staats- und des Innenministeriums«32 ein Entwurf ausgearbeitet
worden ist, der Mitte März 1947 dem Rechtspflegeausschuß der Beratenden Landesversammlung
als Diskussionsgrundlage übersandt worden ist.

Neben einigen Privatentwürfen, die den Mitgliedern des Rechtspflegeausschusses
vorgelegen haben, wurde auf der Grundlage des Regierungsentwurfs nach äußerst arbeitsintensiven
Beratungen im Rechtspflegeausschuß ein Entwurf erarbeitet, der die
Vorlage für die Diskussionen im Plenum der Landesversammlung bildete. Dieser Entwurf
ist in der Zeit vom 10. bis zum 16. April in der Landesversammlung beraten worden
. Damit war die Verfassungsentwicklung in ihr entscheidendes Stadium eingetreten.
In der 11. Sitzung der Beratenden Landesversammlung vom 10. April 1947 ließ der Berichterstatter
des Rechtspflegeausschusses, Dr. Hermann Fecht aus Baden-Baden
(BCSV), noch einmal die Höhepunkte aus den im Rechtspflegeausschuß geführten Diskussionen
aufleben. Die beiden nachfolgenden Redner, Dr. Wolfgang Hoffmann aus
Freiburg (BCSV) und Friedrich Vortisch (DP) aus Lörrach, haben gleichsam präludienartig
die großen Themen der nächsten Sitzungen vorweggenommen.

Der endgültige Text der Verfassung ist zwischen dem 10. und dem 21. April 1947, dem
Tag der zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs, erarbeitet worden. Die erste Lesung
war nach viertägiger Beratung beendet; in der namentlichen Abstimmung wurde am 16.
April 1947, einem Mittwochnachmittag, der Entwurf mit 35 Stimmen der BCSV gegen
22 Stimmen der Demokraten, Sozialdemokraten und Kommunisten angenommen. Einig
waren sich die drei Fraktionen in der Ablehnung der christlichen Gemeinschaftsschule
und des Ständerates. Unterschiedlich war ihre Auffassung in Fragen der wirtschaftlichen
Bestimmungen.

Nach der zweiten Lesung am darauffolgenden Montagabend wurde die Verfassung
mit 40 gegen 12 Stimmen angenommen. Bei Abwesenheit von 9 Abgeordneten kamen
für die Verfassung 32 Stimmen von der BCSV und 8 von der DP, während von der SP 8
und von der KP alle 4 Abgeordneten gegen die Verfassung waren. Der Fraktionssprecher
der SP, Philipp Martzloff, bekundete, er habe keine Möglichkeit einer weiteren Mitarbeit
an der Schlußberatung mehr gesehen, weil in der Frage des Staatsgerichtshofes keine
wesentliche Änderung herbeigeführt worden sei; außerdem seien die Anträge der sozialdemokratischen
Fraktion zu den Fragen der Planung und Lenkung der Wirtschaft in gemeinwirtschaftlichem
Sinne, Uberführung der Schlüsselindustrien in Gemeineigentum
und die Anträge zur gemeinwirtschaftlichen Bodenreform unberücksichtigt geblieben.
Die kommunistische Fraktion verwies in der Begründung ihrer Ablehnung auf die bereits
nach der ersten Lesung erfolgten Ausführungen.

Im endgültigen Verfassungstext nun waren die Ausführungen über den Ständerat
(Art. 25 a bzw. 45 a) fallengelassen worden; außerdem ist der umstrittene Schulartikel
86, der in der ersten Lesung nicht die Zustimmung der Demokraten, Sozialdemokraten
und Kommunisten gefunden hatte, im eigenen Interesse der BCSV für eine breitere Zustimmung
geändert worden. Aufgenommen wurde ein neuer Art. 15 a, der einen Ausschuß
der Volksvertretung (Landständischer Ausschuß) vorsah; wieder aufgenommen
wurde überraschenderweise nach Streichung in der ersten Lesung der Art. 69 a (Leistung
militärischer Dienste); ferner wurde Art. 73 (Asylrecht) gestrichen.

L0


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