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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 15
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hauptsächlich doch an der Konsequenz, ja geradezu Hartnäckigkeit, mit der dieser Widerstand
vorgetragen worden ist. Mit der Bemerkung, daß man sich also weiter auf den
Boden des Regierungsentwurfs zu stellen habe, warnte nun Hermann Fecht seinerseits
davor, den Staatspräsidenten in jährlichem Turnus wählen zu lassen. Die Gegenreaktion
der BCSV auf die Ablehnung hin bewirkte nun ihrerseits, daß mit 7 gegen 6 Stimmen bei
2 Enthaltungen die für den Ständerat maßgeblichen Artikel in den Entwurf des Rechtspflegeausschusses
eingearbeitet worden sind. Letztlich aber hat sich die BCSV auch in
der Frage des Ständerates nicht durchsetzen können. Die betreffenden Artikel über dieses
Organ sind nicht in die Verfassung aufgenommen worden.

3.1.3 Die Ausführungen über die Stellung der Parteien

Bekanntlich war die badische Verfassung die erste und vor der Verabschiedung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch die einzige deutsche Verfassung
, die sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien im politischen
Leben beschäftigt hat. Zwar kennen auch einige andere deutsche Landesverfassungen
Bestimmungen über die Parteien, so etwa die Verfassung von Rheinland-Pfalz oder
die von Bremen; die Ausführlichkeit ihrer Bestimmungen kommt aber nicht an den in
den Artikeln 118-121 grundgelegten Gehalt heran. Nach einer in der Literatur immer
wieder ähnlich oder gleichlautend verwendeten Formel hat »die badische Verfassung den
politischen Parteien einen ganzen Abschnitt gewidmet«36. Zum ersten Mal war damit also
die »in der soziologischen Wirklichkeit des Staatslebens« herausragende Rolle der
Parteien verfassungsmäßig verankert worden. Im öffentlichen politischen Leben genießen
ja die Parteien insofern eine herausragende Stellung, als sie Bindeglied zwischen dem
eher amorphen und »aus sich heraus zum Handeln unfähigen Gesamtvolk« einerseits
und den gewählten Organen der Staatlichkeit andererseits sind37. Es war und ist also
Zweck dieser Bestimmungen - so eine Formulierung von Gerhard Leibholz -, »die politische
Wirklichkeit mit dem Recht zu versöhnen«38. Inhaltlich waren die entsprechenden
Artikel durch folgende Aussagen gekennzeichnet: Parteien oder Wählergruppen, die das
Ziel verfolgen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten, dürfen sich nicht an
Wahlen oder Abstimmungen beteiligen. Der Beitritt zu einer Partei darf weder durch
Gewalt noch durch Drohung erzwungen werden. Der Opposition wird die Pflicht zur
sachlichen, fördernden und aufbauenden Kritik und zur sachgemäßen Kontrolle der Regierung
, gegebenenfalls auch zur Mitarbeit in der Regierung auferlegt. Verboten ist das
Abverlangen des unbedingten Parteigehorsams; ausdrücklich gefordert wird die Möglichkeit
des Parteiaustritts39.

Allerdings sind in der Fachdiskussion auch Zweifel über die letztgültige Effektivität
laut geworden; es wurde z. B. gefragt, ob diese Bestimmungen geeignet sind, die immer
vorhandene »Diskrepanz zwischen Verfassungstheorie und politischer Wirklichkeit«60
zu verringern oder sogar ganz zu beseitigen. Auch wurde gesagt, man käme »aber auch
mit diesen Bestimmungen und den wenigen anderen, durch die die Parteien in allen Verfassungen
erwähnt werden... dem wesentlichen Problem der Parteien im Staat, ihrer
Machtfülle, der politischen Mediatisierung des einzelnen durch die Parteien, kaum näher
«61. Der Grund hierfür dürfte jedoch wohl nicht so sehr in der Tatsache zu sehen sein,
daß bei der Schaffung der betreffenden Artikel darauf verzichtet worden ist, den Begriff
der politischen Partei staatsrechtlich zu definieren62, sondern vielmehr in dem Umstand
zu suchen sein, daß Parteien sich zwar gewisse Verhaltensmaßregeln auferlegen lassen,
letztlich aber »diese dynamischen Gebilde« nur schwer solchen Normen unterworfen
werden können63. Aus diesem Grunde ist in Art. 120 der badischen Verfassung wie auch
im GG Art. 21 darauf verzichtet worden, »rechtlich unerzwingbare Anforderungen an
das politische Ethos der Parteien zu stellen«64. So läßt sich also festhalten, daß mit diesen
Artikeln vom Normativen her ein entscheidender Schritt vollzogen worden ist: »Die

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