Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 18
(PDF, 41 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0020
Hitler Soldat sein mußten. Von dieser Lage ganz abgesehen, müssen wir aber auch außenpolitische
Gesichtspunkte in Rechnung stellen. Es sieht so aus, als ob wir 40 Jahre besetzt
bleiben. In diesen 40 Jahren werden wir also kein Militär haben, wahrscheinlich
wird es uns auch nachher nicht gestattet sein, und wenn vielleicht inzwischen, was Gott
geben möchte, die UN zu einem Weltbund geworden ist, die einen Weltfrieden garantiert
, dann brauchen wir kein Militär mehr, dann können wir diese ungeheuren Ausgaben
, die seit Jahrhunderten für solche Zwecke gemacht wurden, für soziale Dinge verwenden
...«75.

Von Dr. Wolfgang Hoffmann aus Freiburg (BCSV) wurde der Antrag auf Streichung
dieses Artikels formal begründet; er verwies auf die beiden Artikel 8 und 84 der Verfassung
, die sinngemäß dem Artikel 69 a gleichkämen76. Friedrich Vortisch aus Lörrach
gründete als Sprecher der demokratischen Fraktion seine Bedenken gegen diesen Artikel
auf unumstößliche Einsichten in grundsätzliche und wesenhaft menschliche Verhaltensweisen
überhaupt und äußerte in nüchterner Bestandsaufnahme der Gesetzmäßigkeiten
dieser Welt, daß ein Staat unter ganz bestimmten Voraussetzungen von seinen Bürgern
Waffengefolgschaft erwarten dürfe, ja dies u. U. sogar fordern müsse. Er sagte hierzu:
»Wenn dieser Artikel in Kraft gewesen wäre in Rußland, in England, in den Vereinigten
Staaten von Amerika und in Frankreich in den letzten sieben Jahren, dann wäre Hitler
heute der Meister der Welt. Man darf in dieser Frage nicht sagen: Der Staat darf das nicht
von seinen Bürgern verlangen, der Staat muß u. U., er mag der freieste Staat sein, der er
will, und der friedliebendste Staat, der er will, er muß u. U. zur Verteidigung der verfassungsmäßigen
Freiheiten von seinen Bürgern verlangen, daß sie die Waffe in die Hand
nehmen. Das ist eine jahrhundertealte Binsenwahrheit. Daran werden wir nichts ändern,
daran wird auch die Atombombe nichts ändern, und wenn sie zur Vernichtung des
Menschheitsgeschlechtes führt, wird sie daran auch nichts ändern. Das ist traurig, das
wird aber so bleiben, solange Menschen mit ihren Fehlern auf dieser Erde wandeln und
solange Menschen in den verschiedenen Staaten organisiert sind«77.

Die Gegensätzlichkeit der Meinungen hat sich dann auch deutlich im Abstimmungsergebnis
ausgedrückt. Mit einer Zufallsmehrheit von 27 gegen 25 Stimmen - 9 Abgeordnete
fehlten bei der Abstimmung78 - wurde der von der BCSV eingereichte Antrag auf
Streichung des Art. 69 a angenommen gegen den energischen Protest der sozialdemokratischen
und besonders auch der kommunistischen Fraktion; auch einige Abgeordnete
der BCSV und der Demokraten haben für die Beibehaltung dieses Artikels gestimmt,
obwohl ja gerade die Redner dieser beiden Parteien für die Streichung eingetreten sind.
Nachdem also Art. 69 a in der Vollsitzung der Beratenden Landesversammlung am 14.
April 1947 nicht in die Verfassung aufgenommen worden war, wurde daraufhin im
Rechtspflegeausschuß erneut der Antrag gestellt, diesen Artikel wiederherzustellen. Im
Ausschuß wurde dieser Antrag mit erheblicher Mehrheit angenommen. Demgemäß ist
dann vom Rechtspflegeausschuß in der Landesversammlung beantragt worden, Art. 69 a
endgültig in die Verfassung aufzunehmen. Bei 4 Nein-Stimmen und 16 Enthaltungen ist
nach namentlicner Abstimmung der umstrittene Art. 69 a am 21. April 1947 wieder in
die Verfassung aufgenommen worden79.

3.1.5 Fragen der Wirtschaftsordnung

Untersucht man die einzelnen Landesverfassungen näherhin auf die Frage, welches
Ziel die in der Verfassung niedergelegte Ordnung des Wirtschaftslebens verfolgt, ob sie
z. B. mehr die Bedürfnisse des Individuums betont oder aber die der Gemeinschaft, der
Gesellschaft oder die des Staates, so wird man insofern zu unterschiedlichen Ergebnissen
gelangen, »als die Sicherung des einzelnen nur in der badischen Verfassung« vorgenommen
worden ist80. »Nach ihr ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern, und
ist die grundsätzliche Freiheit von Landwirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk und
Gewerbe gewährleistet«81. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich in Art. 43:

In


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0020